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2137.1 Europa ökonomisch – der lange Weg zur Wirtschaftsund Währungsunion a) Konvergenzkriterien (Maastricht-Kriterien) b) Sicherung der Budgetdisziplin durch den Stabilitätsund Wachstumspakt An der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion können nur Staaten teilnehmen, die einander in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ähnlich sind (Konvergenz: Annäherung, Übereinstimmung). Im Maastrichter Vertrag (1993) wurden Beitrittsbedingungen festgelegt: PreisstabiliDer im Vertrag von Amsterdam 1997 festgeschriebene Stabilitätsund Wachstumspakt soll im Sinne der Konvergenzkriterien die Budgetdisziplin der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion sichern. Außer in Zeiten einer konjunkturellen Rezession oder bei außerordentlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen belegt die Vereinbarung die Mitgliedstaaten, deren Defizite im öffentlichen Haushalt über 3% bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) liegen, mit Sanktionen. Beträgt der Rückgang des BIP eines Mitgliedstaates in einem Jahr weniger als tät [gemessen an den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten], Haushaltsdefizit unter 3% des BIP, Gesamtverschuldung maximal 60% des BIP, stabile Wechselkurse (WKM II), Unabhängigkeit der Notenbank. Bruno Zandonella, Konvergenzkriterien, in: Pocket Europa. EU-Begriffe und Länderdaten. Bonn 2009, S. 64 f. 0,75%, dann müssen Länder mit übermäßigen Defiziten innerhalb einer bestimmten Frist Budgetkorrekturen vornehmen. Geschieht dies nicht, wird der EU-Rat in der Regel Sanktionen beschließen, zunächst in Form einer unverzinslichen Einlage. Die Sanktionen zwischen 0,2 und 0,5% des BIP werden nach zwei Jahren in eine Geldbuße umgewandelt, wenn das betreffende Haushaltsdefizit weiter übermäßig ausfällt. Achim Pollert, Bernd Kirchner, Javier Morato Polzin, Stabilitätsund Wachstumspakt, in: Das Lexikon der Wirtschaft – grundlegendes Wissen von A bis Z, Bonn 2013, S. 237 10 15 20 5 5 10 M7 Voraussetzungen für den Beitritt zum Euro Aufgaben 1. Erläutern Sie mithilfe von M4 (Schaubild und Text) den im Jahre 1993 geschaffenen europäischen Binnenmarkt und seine vier Grundfreiheiten. 2. Beschreiben Sie mithilfe von M5 die Ziele des „Schengen-Abkommens“ und den gemeinsamen „Schengen-Raum“. Arbeiten Sie heraus, welche EU-Mitglieder nicht Mitglied des Schengen-Raumes sind und welche Mitglieder des SchengenRaumes nicht Mitglieder der EU sind. 3. Diskutieren Sie, welche Vorund Nachteile die gemeinsamen Außengrenzen des Schengen-Raumes und die nur teilweise Übereinstimmung mit den Grenzen der EU haben (M5). 4. Stellen Sie auf der Grundlage von M6a – M6b Informationen über die Eurozone zusammen: teilnehmende EU-Mitglieder, Länder, die den Euro eingeführt haben, ohne Mitglieder der EU zu sein. 5. Stellen Sie die so genannten „Maastricht-Kriterien“ dar und erläutern Sie diese im Einzelnen (M7a – b). 6. Recherchieren Sie, welche Länder wann bereits gegen die Maastricht-Kriterien des „Wachstumsund Stabilitätspakts“ verstoßen haben und inwiefern dies sanktioniert wurde. Stellen Sie die Ergebnisse Ihrer Recherche in einem Vortrag dar. 7. Diskutieren Sie, welche Gründe für die Vereinbarung von Stabilitätskriterien in einem gemeinsamen Wirtschaftsund Währungsraum sprechen könnten. F Aufgaben 5-7 Griechenland konnte unter Vortäuschung falscher Tatsachen der Währungsunion beitreten. Recherchieren Sie den Sachverhalt und die Diskussion, nachdem die Täuschung offenkundig wurde. Berichten Sie über Ihre Ergebnisse Ihrer Recherche (J Methodenglossar) im Kurs. Vertrag von Maastricht J Kap. 5.2, M9 WKM II Der Euro darf nur von den Ländern eingeführt werden, die mindestens zwei Jahre ohne starke Spannungen oder Abwertungen am Wechselkursmechanismus II (WKM II) teilgenommen haben. Der WKM II ist als Nachfolger des Europäischen Währungssystems (EWS) eine Vereinbarung über die Wechselkurspolitik zwischen dem Euro und der jeweiligen Landeswährung. Der WKM II sieht Standardbandbreiten von +/-15% für die Schwankung des Kurses der Landeswährung um den Euro vor. © 2015 Bundesministerium der Finanzen, Wechselkursmechanismus 2 (WKM2) und Einführung des Euro in den EU-Mitgliedstaaten, www. bundesfi nanzministerium. de, Abruf am 22.4.2015Nu r z u Pr üf zw ec ke Ei ge nt um d s C .C .B uc hn er V er a | |
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