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2538.5 Vertiefung: Vereinigte Staaten von Europa M11 Der Vertrag von Lissabon in der Karikatur 8.5 Vertiefung: Vereinigte Staaten von Europa – rechtliche Hürden durch den Lissabon-Vertrag und das Bundesverfassungsgericht Lissabon-Vertrag (J Kapitel 5, M12, Kapitel 6, M3) – wichtigste institutionelle Veränderungen • Kompetenzerweiterung des Europäischen Parlaments (J Kapitel 6.3, M11) • Stärkung des Subsidiaritätsprinzips (J Kapitel 5.2, M3b) • Errichtung einer Europäischen Bürgerinitiative (J Methode Kapitel 6.2) • Rat der EU entscheidet mit doppelter Mehrheit (J Kapitel 6.3, M14). • Wahl eines Präsidenten des Europäischen Rates (J Kapitel 6.2, M5) • Wahl des Kommissionspräsidenten muss das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament berücksichtigen (J Kapitel 6.3, M9). • Neuer „Hoher Vertreter der EU für die Außenund Sicherheitspolitik“ (J Kapitel 6.3, M5) • Charta der Grundrechte geht in das europäische Primärrecht ein. Karikatur: Erl, 2009 M12 Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Lissabon-Urteil) zur Abgabe von Entscheidungskompetenz des Bundestages an die EU Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. […] Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungswegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Zentrale Gesichtspunkte des Urteils im Überblick Das Urteil konzentriert sich auf den Zusammenhang zwischen dem vom Grundgesetz vorgeschriebenen demokratischen System auf Bundesebene und dem erreichten Niveau selbständiger Herrschaftsausübung auf europäischer Ebene. Das Strukturproblem der Europäischen Union wird in den Mittelpunkt der Verfassungsprüfung gestellt: Der Umfang politischer Gestaltungsmacht der Union ist – nicht zuletzt durch den Vertrag von Lissabon – stetig und erheblich gewachsen, so dass inzwischen in einigen Politikbereichen die Europäische Union einem Bundesstaat entsprechend – staatsanalog – ausgestaltet ist. Demgegenüber bleiben die internen Entscheidungs und Ernennungsverfahren überwiegend völkerrechtsanalog dem Muster einer internationalen Organisation verpflichtet; die Europäische Union ist weiterhin im Wesentlichen nach dem Grundsatz der Staatengleichheit aufgebaut. Solange im Rahmen 20 25 30 35 5 10 15 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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