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Kompetenzen prüfen 437 gen den Terror findet in einer Grauzone statt. Die reine Lehre des Rechts hilft da wenig „Im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt“, besagt das Sprichwort. Natürlich nicht alles, weshalb Kriegsrecht und Genfer Konventionen scharfe Grenzen ziehen. Aber möglich ist viel, was unter das Selbstverteidigungsrecht fällt. Zum Beispiel erlaubt es grenzübergreifende Operationen in Pakistan , wenn zweierlei feststeht: dass (a) von dort aus Angriffe gegen Afghanistan oder die USA geplant/ausgeführt werden und (b) Pakistan diese Angriffe nicht verhindern will oder kann. Der Fall Anwar al-Awlaki macht die Sache komplizierter, weil er als amerikanischer Bürger unter dem Schutz der Verfassung stand, wo auch immer. […] [...] Awlaki führte keinen (richtigen) Krieg und wurde auch nicht von einem Militärgericht abgeurteilt. Hier herrscht die Dunkelzone des Nichtkrieges mit militärischen Mitteln (Drohnen) oder des Krieges mit nichtmilitärischen Mitteln (Selbstmordbomben). Dieser Krieg ist nicht erklärt worden (wie alle Kriege seit 1945), und er wird auf der anderen Seite nicht von Staaten geführt (die haftbar sind). Die Gegner sprechen von „außergerichtlichem Mord“ und fragen wie der republikanische Präsidentschaftskandidat Ron Paul: „Wo soll das hinführen, wenn der Präsident [Obama] Leute umbringen lässt, die er für bad guys hält?“ Eine gute Frage, die sich nicht allein anhand der reinen Moral oder der liberalen Verfassung beantworten lässt. Das StGB oder der US Penal Code setzen Gerichtsbarkeit voraus: einen Souverän als Ordnungsmacht, eine Polizei, die den Verdächtigen fängt, ein Gericht, das regelgerecht urteilt. Leider gibt es die in Pakistan oder im Jemen nicht; dort kann kein USMarshall den Missetäter greifen und ihn […] vors Gericht bringen. Nun sagt die reine Moral: Dann muss man ihn im Namen geheiligter Prinzipien ungeschoren lassen. Hand aufs Herz: Darf ein Präsident einen Mann laufen lassen, der Mord und Totschlag gegen seine Bürger plant oder ausgeführt hat? […] Als [das deutsche Passagierflugzeug] Landshut 1977 [von palästinensischen Terroristen] nach Mogadischu entführt wurde, gab auch [der damalige Bundeskanzler] Helmut Schmidt den Schießbefehl. Das war kein Krieg, sondern was? Notwehr? Selbstverteidigung? Nichtkrieg mit militärischen Mitteln? Das klassische Völkerrecht wird mit diesem Phänomen nicht fertig, das Landesrecht schon gar nicht. Aber Politiker müssen handeln, sei’s vorbeugend oder im Nachhinein, um ihre Bürger zu schützen. […] Den Drohnen-Attacken geht eine längliche Prozedur voraus. Die [Geheim-]Dienste stellen Dossiers zusammen, die Juristen überprüfen sie, die Kongressausschüsse werden informiert. Ein klassisches Gerichtsverfahren ist das gewiss nicht, aber auch diese wären gegen Fehlurteile nicht gefeit. Josef Joffe, Ist es richtig, Terroristen mit Drohnen zu töten?, www.zeit.de, 7.10.2011 Aufgaben 1. Geben Sie Joffes Position und Argumentation zu Drohnenangriffen auf international operierende Terroristen wieder. 2. Erklären Sie, warum Drohnenangriffe allein nicht als erfolgversprechende Strategie gegen internationalen (islamistischen) Terrorismus anzusehen sind. 3. Erörtern Sie Joffes Position. Nu r z u Pr üf zw ec k n Ei ge nt um d s C .C .B uc hn r V er la gs | |
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