Volltext anzeigen | |
45115.3 Die UN-Friedenssicherungspolitik M11 Eskalationsstufen nach Kapitel VI und VII der UN-Charta M12 UN-Peacekeeping: die UN-Blauhelmeinsätze M13 Entwicklung der Peacekeeping-Einsätze: vier Generationen Da sich das Friedenssicherungssystem der Vereinten Nationen nicht wie in der Charta vorgesehen entfalten konnte, musste die Organisation alternative Formen der Friedenssicherung entwickeln, die einerseits den Anforderungen eines sich wandelnden Kriegsund Konfliktgeschehens entsprachen und andererseits nicht den Interessen bzw. den Souveränitätsansprüchen der Mitgliedstaaten zuwiderliefen. Mit den bereits in den 1940er Jahren eingesetzten Beobachtungsmissionen zur Überwachung von Waffenstillständen etwa in Palästina (UNTSO) oder im Kaschmirtal zwischen Indien und Pakistan (UNMOGIP) sowie den 1. Generation: Das traditionelle Peacekeeping war vor allem für Kriege zwischen Staaten beziehungsweise zwischen klar definierbaren Konfliktparteien wie in Namibia entwickelt worden, nicht aber für im Zerfall befindliche Staaten und Gesellschaften. Bei innerstaatlichen Konflikten stellen sich die Fragen der Anwendung von militärischer Gewalt, von Konsens und Unparteilichkeit ebenso wie die Frage des 20 25 15 20 5 10 15 5 10 ab Mitte der 1950er Jahre eingesetzten Friedenstruppen – den nach der Farbe ihrer Kopfbedeckung so genannten Blauhelmen – entstand eine eigene Form der UN-Friedenssicherung, für die sich der englische Begriff des peacekeeping eingebürgert hat. Der Charta wurde so quasi ein informelles „Kapitel sechseinhalb“ hinzugefügt, angesiedelt zwischen den Verfahren der friedlichen Streitbeilegung und dem Einsatz militärischer Gewalt. Sven Bernhard Gareis, Internationale Friedenssicherung, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.), Informationen zur politischen Bildung: Vereinte Nationen, Heft 310, 2011, S. 21 f. Wiederaufbaus in einer völlig veränderten und weit komplizierteren Weise als bei zwischenstaatlichen Kriegen. Einverständnis der Konfliktparteien, Unparteilichkeit und Anwendung von Gewalt ausschließlich zur Selbstverteidigung waren und sind die grundlegenden Prinzipien dieser ersten Generation. Ihr Personal bestand fast ausschließlich aus Militär. 2. Generation: Ende der achtziger JahEskalationsstufen im System kollektiver Sicherheit Friedliche Beilegung von Streitigkeiten nach Kapitel VI Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen nach Kapitel VII Friedliche Streitbelegung Empfehlungen des Sicherheitsrats Sanktionen Militärisches Eingreifen mit Streitkräften der VN Selbstverteidigung Artikel 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 VN-Charta Sven Bernhard Gareis, Johannes Varwic, Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen, 5. Aufl ., 2014, S. 112 „Schutzverantwortung“ (R2P) als neue Form der Friedenssicherung Das Konzept der Schutzverantwortung (R2P = Responsibility to Protect) wurde 2005 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen allgemein anerkannt und trat 2006 in einer Reaktion zum Dafur Konfl ikt und 2011 in Libyen erstmals in Erscheinung. Die UN ist mithilfe von R2P in der Lage, trotz staatlicher Souveränität und dem Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten bei Verletzung der staatlichen Schutzverantwortung (z.B. Genozid) militärisch) einzugreifen (J Rubrik „Kompetenzen anwenden – am Beispiel“). Nu r z u Pr üf zw ec ke Ei ge nt um d es C .C .B u hn er V er la gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |