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45315.4 Die Wahrung der Menschenrechte als zentrale Aufgabe internationaler Beziehungen 15.4 Die Wahrung der Menschenrechte als zentrale Aufgabe internationaler Beziehungen M14 Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ Neben der Friedenssicherung ist die Wahrung der Menschenrechte ein weiteres wichtiges Ziel der UN. Schon im Jahre 1948, d.h. drei Jahre nach Gründung der UN, wurde von der Generalversammlung die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ verabschiedet. Sie besteht aus einer Präambel und 30 Artikeln und enthält den klaren Auftrag an die Staatengemeinschaft, die Umsetzung der Menschenrechte in Angriff zu nehmen. Allerdings war die „Allgemeine Erklärung der Menschenrech15 20 5 10 5 10 15 20 25 te“ zunächst eher eine grundlegende Stellungnahme zu den unveräußerlichen und universell gültigen Menschenrechten aller Menschen auf der Erde. Rechtlich verbindlich und einklagbar wurden einzelne, in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ enthaltene Normen, aber erst Jahre später. Wann welche Rechte von einer einzelnen Person vor einem Gericht eingeklagt werden können und wann nicht, erfahren Sie in den folgenden Materialien. Bearbeiter Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Präambel und alle Artikel Mediencode: 72022-26 Auszug aus der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. […] Artikel 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. […] Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. […] Artikel 14 1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. 2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. Artikel 15 1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. 2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. […] Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. […] Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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