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45515.4 Die Wahrung der Menschenrechte als zentrale Aufgabe internationaler Beziehungen Unterscheidung zwischen Bürgerrechten und Grundrechten Bürgerrechte = Rechte, die nur für die Bürger, Staatsangehörige, eines Staates gelten; Grundrechte = in einer Verfassung, in Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen als Grundrechte festgelegte Menschenund Bürgerrechte; z.B. Grundrechtskatalog im deutschen Grundgesetz. Fallbeispiel eingeklagter Menschenrechte Mümtaz Karakurt war in den Betriebsrat eines österreichischen Vereins zur Betreuung von Ausländern gewählt worden. Da er jedoch türkischer Staatsbürger war, wurde ihm das Mandat von den Behörden wieder aberkannt. Karakurt reichte Beschwerde bei der UN ein: Das Gesetz sei diskriminierend, die österreichische Staatsbürgerschaft sei keine notwendige Voraussetzung, um im Betriebsrat Arbeitnehmerinteressen zu vertreten. Der UN-Menschenrechtsausschuss bestätigte diese Ansicht. Nach mehrjährigem Rechtsstreit änderte der österreichische Nationalrat 2006 das entsprechende Gesetz – auch ausländische Staatsbürger dürfen nun in österreichische Betriebsräte gewählt werden. Nach: © Deutsche UNESCO-Kommission e.V., Menschenrechte einklagen, www.unesco.de, März 2012, S. 8 M16 Die Menschenrechte wurden erkämpft … Vereinte Nationen 1976 Weltpakete über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale u. kulturelle Rechte Vereinte Nationen 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Europarat 1950 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1789 Erklärung der Menschenund Bürgerrechte 1679 1689 1776 17761628 Die Geschichte der Menschenrechte Petition of Rights HabeasCorpusAkte Bill of Rights Virginia Declaration of Rights Amerikanische Unabhängigkeitserklärung © Bergmoser + Höller Verlag AG; Zahlenbilder 60108 Die im Laufe von Jahrhunderten in Europa und den Vereinigten Staaten erkämpften Menschenrechte haben Eingang gefunden in die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der UN aus dem Jahre 1948. Aber erst, wenn die Menschenrechte in Verfassungen und anderen verbindlichen Rechtsnormen (z.B. das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die beiden Weltpakte1 (Völkerrechtliche Verträge) über bürgerliche und soziale Rechte einerseits und wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte andererseits) verankert sind, können sie von einzelnen Bürgern oder Gruppen vor den zuständigen Gerichten oder UNAusschüssen, wie z.B. den UN-Menschenrechtsausschuss, eingefordert werden. Immer wenn ein Mensch sich durch staatliches Handeln (nicht durch Handeln von Bürgern oder Unternehmen) in seinen Menschenrechten verletzt sieht, kann er dagegen klagen. Zuständig sind zunächst die nationalen Gerichte, in Deutschland die Verwaltungsgerichte und in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht. Falls die nationalen Gerichte jedoch keinen ausreichenden Schutz der Menschenrechte gewährleisten sollten, kann sich jede einzelne Person auf internationaler Ebene Hilfe holen. Ein Europäer, dessen Heimatland die EMRK ratifiziert hat [J M18], kann seine Rechte auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einfordern oder eine Beschwerde an das Sekretariat des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte in Genf schicken. Damit die Beschwerde vor einem UN-Ausschuss Erfolg haben kann, muss der Staat den jeweiligen Menschenrechtsvertrag ratifiziert haben. Bearbeiter 1 Weltpakte sind Verträge der UN, denen der überwiegende Teil der Staaten zugestimmt hat, sodass die Menschen, die in diesen Staaten leben, diese Rechte einfordern können, soweit wie es in den „Weltpakten“ vereinbart wurde. 25 30 35 40 5 10 15 20 Nu r z u Pr üf zw e ke n Ei g nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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