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45715.4 Die Wahrung der Menschenrechte als zentrale Aufgabe internationaler Beziehungen M18 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) [D]ie Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) […] wurde 1950 unter dem Einfluss der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet. Sorge für die Durchsetzung der Menschenrechtskonvention trägt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg. Der Gerichtshof wird gerne für ein Organ der EU gehalten, hat aber mit der EU und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nichts zu tun. […] Mit Bezugnahme auf die im Dezember 1948 beschlossene Allgemeine Menschenrechtserklärung forderten die VertreterInnen, dass es nicht nur der Proklamierung von Rechten mit empfehlendem Charakter bedürfe, sondern die Vertragsstaaten sollten auch zu ihrer Durchsetzung verpflichtet werden. Die Bedeutung der Menschenrechtskonvention liegt deshalb nicht allein in der großen Bandbreite der geschützten Grundrechte, sondern auch darin, dass die Konvention mit dem Europäischen Gerichtshof (für Menschenrechte in Straßburg) über ein Kontrollsystem verfügt, das Beschwerden gegen Verstöße gegen die Menschenrechte auf ihre Richtigkeit untersucht und darüber wacht, dass alle Mitgliedstaaten die aus der Konvention abgeleiteten Verpflichtungen erfüllen. Der Konventionsentwurf wurde im Juni 1949 dem vorläufigen Ministerkomitee des Europarates vorgelegt. Die Menschenrechtskonvention wurde in der 6. Sitzung des Ministerkomitees am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 (nach Ratifikation durch 10 Mitgliedstaaten) in Kraft. Heute sind alle 47 Mitglieder des Europarats Unterzeichnerstaaten der Menschenrechtskonvention. Das Ministerkomitee, bestehend aus den AußenministerInnen der Europaratsmitglieder, beschloss Ende 1950, Zusatzprotokolle auszuarbeiten, die die bislang strittigen und daher nicht in die Konven50 55 60 65 70 75 80 85 5 10 15 20 25 30 35 40 45 tion aufgenommenen Rechte regeln sollten (Eigentumsgarantie, Elternrecht, politische Bürgerrechte). Folgende Organe wurden eingerichtet: • Die Europäische Kommission für Menschenrechte (1954), • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (1959) Anfangs konnte ausschließlich ein Mitgliedstaat Beschwerde gegen einen anderen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof einlegen. Seit dem 9. Zusatzprotokoll konnten Individualbeschwerden vor den Gerichtshof gebracht werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses ratifiziert und ein Richterausschuss dem zugestimmt hatte. […] Der Anstieg der Zahl der registrierten Beschwerden (1981: 404; 1997: 4.750) und die vor den Gerichtshof gebrachten Fälle (1981: 7 und 1997: 119) machte in den 90er Jahren eine Reform des Verfahrens notwendig. Zum 1.11.1998 trat das 11. Zusatzprotokoll in Kraft, und es wurde infolgedessen ein ständig tagender Gerichtshof geschaffen […]. Jede Person, Organisation oder Personenvereinigung, die sich in einem garantierten Recht verletzt sieht, kann seither Beschwerde an den Gerichtshof erheben. Dies ist seit 2004 allerdings erst dann möglich, wenn die Person durch die Konventionsverletzungen einen wesentlichen Nachteil erlitten hat – eine Einschränkung, die gemacht worden ist, um Beschwerdefälle zu reduzieren, aber sehr problematisch ist. Seit seiner Einsetzung hat der Gerichtshof mehr als 10.000 Urteile gefällt. Diese sind für die verurteilten Staaten verpflichtend und veranlassen die betroffenen Regierungen in vielen Bereichen zu Gesetzesänderungen und zu Veränderungen in der Verwaltungspraxis. Ramona Hering, Die EU und die Menschenrechte – die Europäische Menschenrechtskonvention, www.europa-links.eu, Abruf am 16.6.2015 EMRK – Mitglieder Der EMRK sind alle 47 Mitglieder des Europarats beigetreten. Die EU als Ganzes beabsichtigt ebenfalls einen Beitritt. Dieser ist bisher allerdings noch nicht erfolgt (Stand: Juli 2015). Unabhängig davon erkennen die EU-Staaten die Grundrechte des EMRK aber als „allgemeine Grundsätze“ und damit als „Teil des Unionsrechts“ an. Urteile des EGMR Im Laufe der Jahre hat der Gerichtshof zu verschiedensten Fragen Urteile erlassen, teils in Fällen schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, oder zu Fragen, die das Wesen des Rechtsstaates betreffen. Darüber hinaus hat er in vielen gesellschaftlich relevanten Fragen geurteilt, unter anderem zu Schwangerschaftsabbruch, Beihilfe zum Selbstmord, Leibesvisitation, häusliche Sklaverei, zum Recht einer Person zu erfahren, wer ihre Eltern sind, zum Tragen des islamischen Kopftuches in Schulen, zum Schutz journalistischer Quellen oder zur Diskriminierung von Minderheiten. Ramona Hering, Die EU und die Menschenrechte – die Europäische Menschenrechtskonvention, www.europa-links.eu, Abruf am 16.6.2015 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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