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45915.4 Die Wahrung der Menschenrechte als zentrale Aufgabe internationaler Beziehungen Menschenrechte der dritten Generation Der Begriff der „Rechte der dritten Generation“ schließlich ist eine Sammelbezeichnung verschiedener neu proklamierter Menschenrechte, die inhaltlich keine Verbindung aufweisen. Das politisch vielleicht bedeutendste solche Recht ist das „Recht auf Entwicklung“, das die Staaten der „Dritten Welt“ seit den 1970er Jahren propagiert und in der Form von Resolutionen der UN-Generalversammlung verkündet haben. Eine genaue Definition dieses Rechts, das nicht nur Individuen, sondern auch Völkern zustehen soll, ist bisher nicht gelungen. Im Kern ging es um einen gegen die Industriestaaten gerichteten Anspruch auf Entwicklungshilfe in Form von Geld, Technik und Know-how. Ähnlich gering ausgeprägte Konturen besitzen das früher besonders von den kommunistischen Staaten Ostund Mitteleuropas (einschließlich der DDR) propagierte „Recht auf Frieden“ sowie das „Recht auf eine saubere (oder gesunde) Umwelt“, das zum ersten Mal in der Abschlusserklärung der UN-Konferenz von Stockholm von 1972 formuliert wurde. Im Zeichen des weltweit stark gewachsenen Umweltbewusstseins hat dieses Recht an Bedeutung gewonnen und ist in die unmittelbare Nähe des (unumstrittenen) Rechts auf Leben sowie des Rechts auf Gesundheit gerückt. Neuerdings werden einzelne Aspekte des Rechts auf eine saubere Umwelt zu besonderen Rechten verdichtet, zum Beispiel zu einem „Recht auf Wasser“. Bisher konnte für keines dieser „Rechte der dritten Generation“ eine völkerrechtlich verbindliche Einigung über die Berechtigten, die Verpflichteten und den genauen Inhalt erzielt werden. Dies zeigt, dass es sich gegenwärtig nicht um individuelle Rechtspositionen handelt, sondern um einen Ausdruck von allgemeinen Zielen der internationalen Gemeinschaft. Bardo Fassbender, Idee und Anspruch der Menschenrechte im Völkerrecht, APuZ, 46/2008, S. 5 f. 60 65 70 75 80 40 45 50 55 M21 Der UN-Menschenrechtsrat (MRR) a) Vom MRK zum MRR – die Arbeit des Menschenrechtsrats Am 15. März 2006 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit großer Mehrheit in Resolution 60/251 die Ablösung der Menschenrechtskommission (MRK) durch den Menschenrechtsrat (MRR). […] Der aus 47 gewählten Mitgliedstaaten zusammengesetzte MRR ist den Ausschüssen der UN-Generalversammlung gleichgestellt und berichtet unmittelbar an die Generalversammlung. […] Der MRR hat mit dem „Universal Periodic Review“ ein Verfahren eingerichtet, nach dem sich alle Mitgliedstaaten der VN einer regelmäßigen Überprüfung ihrer menschenrechtlichen Verpflichtungen unterziehen müssen. Im Rahmen dieses neuen Verfahrens überprüft der Menschenrechtsrat die Lage der Menschenrechte eines jeden Mitgliedstaates der Vereinten Nationen im Abstand von vier Jahren. Basis dieser „universellen periodischen Staatenüberprüfung“ sind ein nati25 30 35 5 10 15 20 onaler Staatenbericht von 20 Seiten, eine vom UN-Hochkommissariat für Menschenrechte erstellte Länderdokumentation über die Umsetzung internationaler Menschenrechtsverpflichtungen sowie eine Zusammenfassung von Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft zum jeweiligen Staat. Der Staat präsentiert seinen Bericht im Rahmen eines dreieinhalbstündigen interaktiven Dialogs vor dem Menschenrechtsrat und stellt sich den Fragen und Empfehlungen anderer Staaten. Nach der Dialog-Sitzung erhält der überprüfte Staat die Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den ausgesprochenen Empfehlungen zu äußern und diese anzunehmen oder abzulehnen. © 1995-2015 Auswärtiges Amt, Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen – die Entstehung des Menschenrechtsrats, www.auswaertiges-amt.de, 15.3.2015 Deutschland – 2009 und 2013 vom Menschenrechtsrat überprüft Die Menschenrechtslage in Deutschland war erstmals am 2. Februar 2009 Gegenstand der Anhörung im Menschenrechtsrat. Am 25. April 2013 stellte sich Deutschland erneut der Überprüfung. Menschenrechtskonvention, www.europa-links.eu, Abruf am 16.6.2015 Nu r z u Pr üf zw ck en Ei ge tu m d es C .C .B uc n r V er la gs | |
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