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Wissen kompakt 465 Reformbereiche der UNO M22 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte M14 Merkmale von Menschenrechten M15 Generationen/ Gruppen von Menschenrechten M20 4. Friedenskonsolidierung: u.a. Entwaffnung verfeindeter Parteien; Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung; Minenräumung; Schutz der Menschenrechte; Einsammeln von Waffen; Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung; Ausbildung und Beratung von Sicherheitskräften; Neubau staatlicher Institutionen. 1. Sicherheitsrat: • Repräsentativität: Der Sicherheitsrat repräsentiert die Welt von 1945. Seitdem sind aber 142 Staaten zusätzlich in die UN aufgenommen worden. Insbesondere Afrika, Asien und Lateinamerika sowie die Karibik sind nicht ihrem heutigen Gewicht entsprechend im Rat vertreten und fordern deshalb, dass die Zusammensetzung des Sicherheitsrats den neuen Realitäten angepasst werden muss. Staaten, die erhebliche Beiträge für die Vereinten Nationen leisten, stellen den Anspruch, Mitglieder des Sicherheitsrats zu werden. Bisher sind alle Reformbemühungen daran gescheitert, dass die fünf ständigen Mitglieder einen Teil ihrer Macht abgeben und auf ihr Vetorecht verzichten müssten. • Legitimität: Es fehlen ein transparenter für alle nachvollziehbarer Mechanismus zur Entscheidungsfindung und eine Reform des Veto-Privilegs. • Effizienz und Effektivität: Der Sicherheitsrat muss effizienter und effektiver arbeiten, die Verfahren zur Entscheidungsfindung müssen verbessert werden, um unerwartete Krisen schneller begegnen zu können. 2. UN-Streitkräfte: Die Suche nach UN-Blauhelm-Kontingenten gestaltet sich immer schwieriger. Auch hier bedarf es klarer Regeln, um bei anstehenden Friedenseinsätzen die nötigen Soldaten stellen zu können. 3. Zahlungsmoral: Um die Arbeit der UN zu gewährleisten, ist die UN auf die pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge angewiesen. Jedoch fehlt es hierfür an geeigneten Sanktionsmöglichkeiten. Am 10. Dezember 1948 wurde die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris verabschiedet und verkündet. Die AEMR ist das Bekenntnis aller Mitgliedstaaten der UN zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Die ideengeschichtlichen Merkmale von Menschenrechten haben ihre Wurzeln in Europa und Nordamerika: Sie sind erstens angeboren und unveräußerlich (d.h. weder verdien-, noch erwerb, verleihoder verlustbar) zweitens individuell (d.h. keiner Gemeinschaft unterzuordnen), drittens egalitär und nicht diskriminierend (d.h. allen Menschen gleich), viertens universell (d.h. jenseits aller kulturellen oder traditionellen Unterschiede gleich) und fünftens unteilbar und verflochten (d.h. bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte werden einander beinflusst und sind nur als Einheit sinnvoll). Die Menschenrechte werden meist in drei Generationen oder Gruppen von Menschenrechten eingeteilt. Die erste Generation/Gruppe bilden die klassischen Abwehrrechte, in denen die Freiheit des Menschen vor staatlichem Zwang geschützt wird (z.B. Recht auf Eigentum). Die zweite Generation/Gruppe sind soziale Ansprüche, wie etwa das Recht auf Arbeit oder Bildung. Schließlich werden (überstaatliche) Anspruchsrechte, wie z.B. das Recht auf Frieden, der dritten Generation/Gruppe von Menschenrechten zugeordnet. Nu r z u P üf zw ec en Ei ge tu m d es C .C .B uc hn r V er la gs | |
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