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47716.2 Die Bundeswehr – eine Armee im Umbruch 5 10 15 M8 Die Bundeswehr im Kosovo 1999 Deutschland beteiligte sich mit 14 Tornados an dem NATO-Einsatz im Kosovo 1999 Bundeskanzler Gerhard Schröder ist erst wenige Monate im Amt, als er Ende März 1999 eine der schwerwiegendsten Entscheidungen seiner Amtszeit vor dem Bundestag erklären muss: Auch die Bundeswehr beteiligt sich mit Kampfflugzeugen an der NATOOperation „Allied Force“. „In der Nacht zum Donnerstag hat die NATO mit Luftschlägen gegen militärische Ziele in Jugoslawien begonnen. Das Bündnis war zu diesem Schritt gezwungen, um weitere schwere und systematische Verletzungen der Menschenrechte im Kosovo zu unterbinden.“ […] Zum ersten Mal seit dem Zweiten Weltkrieg stehen damit deutsche Soldaten in einem Kampfeinsatz. […] Die 14 deutschen Tornados werden für die Luftaufklärung eingesetzt und bekämpfen serbische Flugabwehrstellungen. […] Im Militärbündnis NATO gibt es keinen Grund mehr für eine Sonderbehandlung Deutschlands, und vor dem Leid der kosovarischen Zivilbevölkerung will die rot-grüne Bundesregierung die Augen nicht verschließen. Folglich setzt sie erstmals außerhalb des eigenen Staatsgebiets Waffengewalt als Mittel der Politik ein. Nina Werkhäuser, Bundeswehr im Kosovo-Krieg: zum ersten Mal im Kampfeinsatz, www.dw.de, 23.03.2009 20 25 M9 Durften/Dürfen Bundeswehrsoldaten zum Einsatz kommen? – Verfassungsrechtliche Grundlagen Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG): „Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.“ Artikel 26 Absatz 1 GG: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Artikel 87a Absatz 2 GG: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand 2009, Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.), Bonn, 2010, S. 24, 25, 54 15 20 5 10 16.2 Die Bundeswehr – eine Armee im Umbruch NATO-Einsatz ohne UN-Mandat Es lag weiterhin kein UN-Mandat für einen militärischen Einsatz der NATO [im Kosovo] vor. Waldemar Hummer, Balkankonfl ikt, in: Wichard Woyke (Hg.), Handwörterbuch Internationale Politik, 2011, S. 24 „Out of Area“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts Dies [Artikel 24 Absatz 2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage für Auslands einsätze] bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994. Die Richter in Karlsruhe verkündeten, dass sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Systemen kollektiver Sicherheit – wie die Vereinten Nationen oder die NATO – auch an bewaffneten Einsätzen beteiligen kann. Voraussetzung ist allerdings eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages für jeden einzelnen dieser Einsätze. Bundesministerium der Verteidigung, Einsatz im Auftrag des Parlaments, www.bmvg.de, Abruf am 14.4.2015 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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