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1515.2 Rechtsmündigkeit und Jugendschutz M12 Der Sinn des Jugendschutzes 5 10 15 20 25 30 Pfl ege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gehören zu den wichtigsten Aufgaben und Pfl ichten der Eltern oder erziehungsberechtigten Personen. Gesetzliche Bestimmungen zum Jugendschutz machen den Auftrag des Staates und der Gesellschaft deutlich, Eltern und Erzieher in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und das Anrecht des Kindes auf Erziehung zu sichern. Kinder und Jugendliche sind vor fi nanzieller Ausbeutung, seelischen Zwängen und Gefährdungen durch Abhängigkeiten zu schützen. Bestimmungen zum Jugendschutz sind keine Strafi nstrumente gegen junge Menschen, sondern wenden sich zunächst an den Erwachsenen, um ihn anzuhalten, nachteilige Einfl üsse auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen abzuwenden. Dabei müssen die Gesetzgeber zwei Erziehungsziele gegeneinander abwägen. Einerseits hat jeder Mensch auch schon früh ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Andererseits sind die Eltern und letztlich auch der Staat verpfl ichtet, Schaden von Kindern und Jugendlichen abzuwenden. Nach: Broschüre der Jugendämter, Stand: 1.11.2008, 13. Aufl . 2009 AUFGABEN 1. Beschreibe die Bilder. Stelle Vermutungen darüber an, welche Gefahren dort dargestellt werden (M9). 2. a) Entscheide, welche der Antworten 1-6 zutreffen bzw. nicht zutreffen (M10). b) Überprüfe deine Antworten mithilfe von M11. 3. Erkläre, welche Ziele mit dem Jugendschutz in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt werden (M12). 4. Diskutiert die Aussage: „Das Jugendschutzgesetz ist lebensfremd und altmodisch.“ Begründet, welche Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ihr lockern oder verschärfen würdet. H ZU AUFGABE 4 a) Geht dabei auf die Beispiele aus M9 (z. B. Killerspiele) ein. b) Wende z. B. die Methode „Good Angel / Bad Angel“ entsprechend des Leitfadens (vgl. S. 152) an. Entscheide, ob du persönlich lieber dem „Good Angel“ oder dem „Bad Angel“ Recht geben möchtest. Begründe deine Meinung. § 6 Spielhallen, Glücksspiele (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen [...] darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. [...] § 11 Filmveranstaltungen [...] (5) Werbefi lme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen [...] nur nach 18 Uhr vorgeführt werden. § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen [...] (3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ [...] gekennzeichnet sind, dürfen 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden [...]. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) – Auszüge – vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) Nu r z u Pr üf zw e ke n Ei ge nt um d es C. C. B uc hn er V er la gs | |
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