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GRUNDWISSEN 1535.2 Rechtsmündigkeit und Jugendschutz Deliktsfähigkeit und Strafmündigkeit von Jugendlichen M6 – M8 Die besondere Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen: Das Jugendschutzgesetz M11, M12 Kinder und Jugendliche müssen vor Gefahren, die sie selbst noch nicht richtig einschätzen oder gar abwehren können, besonders geschützt werden. Das ist zunächst einmal Aufgabe der Eltern. Es ist aber auch Aufgabe des Staates, der eine sogenannte Fürsorgepfl icht Kindern und Jugendlichen gegenüber hat. Dieser Grundsatz spiegelt sich besonders im Jugendschutzgesetz, aber auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wider. Das Jugendschutzgesetz regelt zum Beispiel, unter welchen Bedingungen sich ein Kind oder ein Jugendlicher in Gaststätten aufhalten darf. Und es verbietet allen unter 18 Jahren in der Öff entlichkeit zu rauchen. Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes sollen vor Gefahren schützen. Die Verantwortlichkeit Jugendlicher ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eingeschränkt. Von der Vollendung des siebenten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Jugendliche beschränkt deliktsfähig und können nur für ihr Handeln verantwortlich gemacht werden, wenn sie die erforderliche Reife und Einsicht besitzen, ihre Verantwortlichkeit zu erkennen. Im Strafrecht, mit dessen Hilfe der Staat wichtige Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) schützt, sind Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht schuldfähig und daher strafunmündig. Ab dem 14. Lebensjahr können Jugendliche nur dann für eine Tat verantwortlich gemacht werden, wenn sie die erforderliche Reife besitzen, um das Unrecht ihrer Tat zu erkennen. Die volle Strafmündigkeit gilt ab dem 18. Lebensjahr, doch wird das Jugendstrafrecht meist auch noch auf Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres angewendet. Rechtsgeschäfte von Kindern und Jugendlichen: Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit M2 Grundsätzlich unterliegen Jugendliche den gleichen Gesetzen wie Erwachsene. Man geht aber davon aus, dass ein Kind erst ab einem gewissen Alter das Bewusstsein für bestimmte Sachverhalte hat. Daher schränkt das Bürgerliche Gesetzbuch einige Rechte von Kindern und Jugendlichen zu deren Schutz ein. So ist das Kind zwar von Geburt an rechtsfähig, d. h. es kann erben. Allerdings darf kein Kind unter 7 Jahren einen Vertrag abschließen. Eingeschränkt geschäftsfähig ist es ab 7 Jahren, die Eltern müssen zuvor eingewilligt haben. Eine Ausnahme dieser Regelung ist der sogenannte „Taschengeldparagraph“. Er gilt nur für den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen (also ab 7 Jahren). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Taschengeld – ein geringer Geldbetrag – dem Kind gegeben wurde, damit es sich bestimmte Wünsche erfüllen kann. Im Streitfall jedoch gilt auch hier: Der Vertrag ist ungültig, wenn die Eltern nicht zustimmen. Nu r z P rü fzw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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