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Grundlagen: Eurosystem und Verschuldungskrise 107 sichtlich der funktionellen Unabhängigkeit allerdings eine Einschränkung: Der Rat der Wirtschaftsund Finanzminister (Ecofin-Rat, s. Glossar) kann förmliche Vereinbarungen über das Wechselkurssystem treffen. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer vorherigen Empfehlung der EU-Kommission oder der EZB und dürfen das vorrangige Ziel der Preisstabilität nicht gefährden. (Deutsche Bundesbank: Geld und Geldpolitik, Frankfurt/Main 2014, S. 150 – 152) Ermitteln Sie die Aufgaben der Zentralbank. Begründen Sie, ob es nicht besser wäre, wenn die Finanzminister die Höhe der Leitzinsen festlegen würden anstelle der von ihnen unabhängigen EZB. Erläutern Sie die Bedeutung von „dynamischer Inkonsistenz“ und „Dilemmastruktur“ (S. 105). Erörtern Sie am Beispiel der EZB, wodurch ihre Unabhängigkeit formal gesichert wird und wodurch diese gefährdet werden könnte. Beurteilen Sie, welche Vorteile und welche Gefahren eine gemeinsame Währung in der EU mit sich bringt, wenn die Geldpolitik übergreifend, aber die Fiskalpolitik (vgl. Kapitel 1) getrennt davon durch die nationalen Regierungen erfolgt. 1 2 3 4 5 Die Organisation des Eurosystems Institutionen und Leitziel von ESZB und Eurosystem Da noch nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) der Währungsunion beigetreten sind, wird zwischen dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und dem Eurosystem unterschieden. Das ESZB setzt sich zusammen aus der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main und den nationalen Zentralbanken (NZBen) aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dem ESZB gehören somit auch die Zentralbanken der EU-Länder an, die den Euro als Währung noch nicht eingeführt haben. Zur Abgrenzung dieses Sachverhalts dient der Begriff „Eurosystem“. Das Eurosystem umfasst die EZB und die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro als gemeinsame Währung bereits eingeführt haben [seit 2014 sind dies 19 Staaten]. Oberstes Entscheidungsorgan des Eurosystems ist der EZB-Rat. Ihm gehören der EZB-Präsident, der EZBVizepräsident, die vier weiteren Mitglieder des EZBDirektoriums [Direktorium, dauerhafte Stimmrechte] sowie die Präsidenten bzw. Gouverneure der nationalen Zentralbanken des Eurosystems an [nicht alle im EZB-Rat, abwechselnd/„rotierend“]. Dementsprechend ist der Präsident der Deutschen Bundesbank Mitglied im EZB-Rat [Gruppe der fünf ], und zwar „ad personam“. Dies bedeutet, dass er an den Ratssitzungen nicht als Vertreter der Bundesbank oder der Bundesregierung teilnimmt, sondern als unabhängiger Fachmann. Er ist somit an keinerlei Weisungen gebunden, insbesondere auch nicht an Weisungen der Bundesregierung oder der EU-Kommission oder ähnlicher Insti70 75 5 10 15 20 25 30 Nu zu P rü fzw ec k n Ei ge nt um de C .C .B uc hn er V er la gs | |
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