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Nach: Florian Fuchs, Süddeutsche Zeitung, 12.2.2013 Aufgaben Beschreibe, in welchem rechtlichen Verhältnis das Reisebüro und die Urlauberin (M1), das Finanzamt und der Angeklagte Steuerflüchtling (M2) sowie die Polizei und der Bürger (M3) jeweils zueinander stehen. Erkläre, warum im Fall der Steuerhinterziehung (M2) die Staatsanwaltschaft ermittelt, im ersten Fall (M1) jedoch nicht. Stelle die jeweiligen juristischen Folgen der Fälle M1 und M2 gegenüber. Bewerte, ob die Urteile aus M1 und M2 sowie die Regelungen zum Polizeieinsatz (M3) gerecht sind. Begründe deine Antwort. Diskutiere mit deinem Nachbarn anhand von M3, inwiefern das Recht Grenzen setzt und Freiräume schafft. 1. 2. 3. 4. 5. Verhältnismäßigkeit – Die Polizei hat nach dem Gesetz bestimmte Befugnisse, die Identität von Personen festzustellen, Platzverweise zu erteilen oder Leute in Gewahrsam zu nehmen. „Die Polizisten müssen aber den geringstmöglichen Eingriff wählen“, sagt Strafrechtlerin Angelika Lex. Wenn also Polizisten jemanden anhalten, um seine Personalien zu kontrollieren, dann dürfen sie ihn dafür nicht gleich mit auf die Wache nehmen – außer mit dem Ausweis stimmt etwas nicht. Gewahrsam und Festnahme – Liegt eine Straftat vor, können Polizisten Verdächtige festnehmen. Der Gewahrsam hat eine niedrigere Schwelle: In solchen Fällen kann die Polizei Personen auf die Wache bringen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie sich oder andere gefährden. Dies trifft etwa auf Betrunkene zu oder auf Beteiligte eines Streits, der eskalieren könnte. Wer auf eine Wache gebracht wird, muss spätestens am Ende des nächsten Tages wieder entlassen werden, außer ein Richter entscheidet anders. Personenkontrolle – Polizisten dürfen nicht über den Marienplatz laufen und jeden anhalten, der ihnen über den Weg läuft. „Es muss konkrete Anhaltspunkte geben, warum eine Kontrolle nötig sein soll“, sagt Lex. Die kontrollierte Person muss dann auf jeden Fall Namen, Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit angeben. Bestimmte Kleidung wie etwa Kapuzenpullis oder bestimmtes Aussehen wie Rastazöpfe dürfen allerdings kein Grund für eine Kontrolle sein. Polizisten, so Lex, seien deshalb verpfl ichtet, immer den Grund für ihre Maßnahmen mitzuteilen. Durchsuchungen – Für Durchsuchungen gilt Ähnliches wie für normale Kontrollen: Polizisten müssen einen Grund haben und diesen auch nennen, um jemanden durchsuchen zu dürfen. Frauen dürfen nur von Frauen durchsucht werden, außer es besteht akute Gefahr für Leib und Leben. Ausweispfl icht des Polizisten – Polizisten müssen sich ausweisen oder wenigstens ihren Vorgesetzten benennen. Rechte kontrollierter Personen – Wenn man der Auffassung ist, dass ein Polizist einen nicht ordentlich behandelt hat, kann man nach dem Vorfall dagegen vorgehen und etwa eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen – auch wenn man nur sauer ist, dass der Beamte einen geduzt hat. Fesselung und Zwang – Polizisten dürfen Personen fesseln, wenn diese Polizisten oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen. Wenn sich jemand gegen polizeiliche Maßnahmen wehrt, dürfen Polizisten Zwang anwenden. „Es gibt eine große Bandbreite an Zwangsmitteln“, sagt Lex. Ob Fesseln, Schlagstock, Pfefferspray – auch hier gilt, dass Polizisten verpfl ichtet sind, das geringstmögliche Mittel zu wählen. Welchen Spielraum die Polizei beim Einsatz hatM 3 133 82007_1_1_2015_128_151_Kapitel5.indd 133 15.05.15 11:55 Nu r z u Pr üf zw e ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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