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245 M 5 Europa als Ziel für Asylsuchende 20 25 30 35 Jeder Mensch hat gemäß Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. Trotzdem besitzen politisch Verfolgte nach dem Völkerrecht keinen individuellen Anspruch auf Asyl. Die Gewährung oder Ablehnung von Asyl gehört vielmehr zu den Rechten eines souveränen Staates. Daran ändert auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 nichts, in der lediglich die rechtliche Absicherung des einmal gewährten Asyls geregelt ist. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ging über die Regeln des Völkerrechts weit hinaus und räumte politisch Verfolgten ein subjektives Recht auf Asyl ein. Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 bestimmte: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Bei der Formulierung dieses Grundrechtes standen die Mütter und Väter des Grundgesetzes unter dem Eindruck des enormen Flüchtlingselends nach dem Zweiten Weltkrieg und der Tatsache, dass viele politisch Verfolgte während des Dritten Reiches ihr Leben nur deshalb hatten retten können, weil sie von anderen Ländern aufgenommen wurden. Als unverzichtbaren Kerngehalt des Asylrechts sah man an, dass Schutzsuchende an der Staatsgrenze nicht zurückgewiesen und nicht abgeschoben werden dürfen in einen mögli5 10 15 Asylsuchende – Herausforderungen für die nationale und europäische Politik M 6 Rechtliche Dimensionen des Asyls in Deutschland 5.4 Herausforderungen der EU – am Beispiel der Migration nach Europa Quellen: Frontex, Fortress Europe; Eurostat/F.A.Z.-Grafi k Brocker, 2015 N r z ur P rü fzw ec ke n Ei ge nt m d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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