Volltext anzeigen | |
45 5 10 5 Die Tarifautonomie überantwortet die Lohnfi ndung, aber auch die Gestaltung vieler Details der Arbeitswelt den Tarifvertragsparteien. Die Tarifautonomie ist in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz garantiert. Darin heißt es: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind Die Arbeitgeber sind heute in einer Vielzahl von Verbänden und Vereinigungen organisiert. Einer der wichtigsten Dachverbände ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Als Tarifparrechtswidrig.“ Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Der Staat schafft den rechtlichen Rahmen, darf sich aber in die konkreten Auseinandersetzungen der Tarifpartner nicht einmischen. Die Mitglieder der Tarifpartner sind zur Einhaltung der ausgehandelten Tarifverträge verpfl ichtet. Die Rechte und Pfl ichten der Tarifparteien werden im Tarifvertragsgesetz genauer geregelt. tei gegenüber den Gewerkschaften treten einzelne Arbeitgeber oder die Fachverbände der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände auf. 15 20 25 10 M 6 Die Tarifautonomie M 7 Die Tarifpartner: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Präsidium Hauptgeschäftsführung 14 Landesvereinigungen 52 Bundesfachverbände Über Mitgliedsverbände sind etwa 1 Mio Betriebe mit rund 20 Mio Beschäftigten mit der BDA verbunden Vorstand (zentrales Beschlussorgan) Vorsitzende der Mitgliedsverbände 3 Vertreter BDA-naher Institutionen bis zu 28 weitere, gewählte Mitglieder Mitgliederversammlung Wahl Industrie Handel Finanzwirtschaft Verkehr Handwerk Dienstleistungen Landwirtschaft 22 3 2 5 2 16 2 aus den Bereichen Quelle: BDA Stand: 2014Bergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbilder 236 150 1.3 Arbeitsbeziehungen und Konfl ikte im Betrieb Nu r z ur P rü fzw ec k n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |