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Norm § 1354 1900 Dem Manne steht die Ent scheidung in allen das gemein schaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Missbrauch seines Rechts darstellt. 1958 Weggefallen Norm § 1355 1900 Die Frau erhält den Familien namen des Mannes. 1958 Der Eheund Familienname ist der Name des Mannes. Die Frau ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchen namen hinzuzufügen; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 1977 (1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschlie ßung durch Erklärung gegen über dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen Sie keine Entscheidung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. (…) (3) Ein Ehegatte, dessen Ge burtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegen über dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen; (…) 1996 (1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. (3) (…) (4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. (…) (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. M1 Die Fortentwicklung des Rechts: das Familienrecht im BGB Das Rollenverständnis in der Famile unterliegt einem ständigen Wandel, der sich auch in einer Fortentwicklung des Rechts niederschlägt: Vaters Geburtstag, 1880. Kompetent in Wirtschaft & Recht erweitern – vertiefen – anwenden 140 1415 Grundlagen unserer Rechtsordnung 5.1 Das Wesen des Rechts5.3 Die Qu ll Nu r z u Pr üf zw ec ke Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V rla gs | |
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