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Die erste europäische Menschenund Bürgerrechtserklärung, die französische Urkunde von 1789, endet mit den Worten: „Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, kann es niemandem entzogen werden, es sei denn, dass die gesetzlich festgelegte öffentliche Notwendigkeit es klar erfordert und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung.“ Auch die Paulskirchenverfassung von 1849 bestimmt: „Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten (…) vorgenommen werden.“ (§ 164) Fast zur gleichen Zeit (1840) vertritt der französische Sozialist Pierre Joseph Proudhon die Ansicht: „La propriété c ’est le vol“ (Eigentum ist Diebstahl). Diese These wurde schon viel früher formuliert und findet sich z. B. in den Mönchsregeln des Heiligen Basilius (330 – 379). Ähnliche Äußerungen der Kirchenväter gibt es in großer Zahl. Ambrosius (340 – 397): „Die Natur hat allen gemeinsam die Güter dargeboten. Gott hat alles in der Absicht wachsen lassen, damit alle insgesamt zu leben haben und die Erde der gemeinsame Besitz aller ist (…). Die Natur lässt alle mittellos geboren werden; sie kennt keine Reichen.“ Konrad Löw, Die Grundrechte, München 1977, S. 318 Zerstörung von Bauwerken § 305 StGB Bei der Zerstörung von Bauwerken kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen. Der Eigentumsschutz des BGB Schadensersatz nach § 823 BGB Bei schuldhafter und rechtswidriger Verletzung des Eigentums können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Umfassender Herrschaftsanspruch nach § 903 BGB § 903 BGB gewährt dem Eigentümer ein umfassendes Herrschaftsrecht. Er kann mit seiner Sache nach Belieben verfahren, sie z. B. nutzen, verkaufen, vermieten, belasten oder zerstören und andere von einer Beeinträchtigung des Eigentums ausschließen. Die Verfügungsfreiheit des Eigentümers kann allerdings eingeschränkt werden. Beseitigungsund Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB § 1004 gibt dem Eigentümer einen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Störungen seines Eigentums. Der Anspruch ist vor allem für Grundstücksei gentümer wichtig. Sie können sich gegen Beeinträchtigungen (wie z. B. Lärm, Gerüche, Rauch) wehren, die von anderen Grundstücken ausgehen. Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB Nach § 985 BGB hat der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem unrechtmäßigen Besitzer der Sache. Unrechtmäßiger Besitz liegt dann vor, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer entweder überhaupt kein Vertrag (z. B. Mietvertrag) geschlossen wurde oder die Besitzberech tigung weggefallen ist (z. B. Ablauf des Mietvertrags). Eigentum beinhaltet das Recht, andere von der Nutzung auszuschließen. 5 10 15 20 25 M1 Eigentum – heiliges Recht oder Diebstahl? Kompetent in Wirtschaft & Recht erweitern – vertiefen – anwenden 194 1958 Die Eigentumsordnung 7.1 xxx8.1 Inhalt, Bedeutung und Schutz des Eigentums Nu r z u P üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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