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8.2 Grenzen des Eigentumsrechts E Zum Wohl der Allgemeinheit? 1. Entnehmen Sie den Zeitungs artikeln mögliche Gründe für die staatliche Enteignung nach Art. 14 III GG. 2. Diskutieren Sie, in welchen Fällen Sie eine Enteignung für gerechtfertigt halten. Land unter – Individualinteresse versus Hochwasserschutz Angesichts des Jahrhunderthochwassers 2013 in Bayern überlegte die Staatsregierung, Felder und Wiesen in den betroffenen Gebieten rund um die Flüsse zur Schaffung von Wasserrückhaltebecken zu nutzen. Auch Enteignungen wurden nicht ausgeschlossen. Von dieser Ankündigung von Zwangsmaßnahmen waren vor allem die betroffenen Bauern erbost, da gerade sie auf die fruchtbaren, ertragreichen Böden um die Flüsse angewiesen sind. Autorentext Wir verkaufen nicht! Zehn Jahre hat es gedauert, bis die neue Messe Stuttgart gebaut werden konn-te. Gut zehn Jahre lang stritt die Messe mit der Schutzgemeinschaft Filder um den Baugrund. Dieses Mal aber setzte die Landesregierung alle Hebel in Bewegung, um den Bau möglich zu machen. 1998 wurde das sogenannte Landesmessegesetz verabschiedet, das Enteignungen speziell für die Messe möglich macht. Bis dahin waren Zwangsenteignun gen in der Bundesrepu-blik nur erlaubt, wenn das Allgemeinwohl dem privaten Interesse übergeordnet werden konnte – etwa bei Bauvorhaben zur Landesverteidigung, für Verkehrswege und zur Versorgung mit Strom, Gas und Wasser. In diesem Fall argumentierten die Richter mit der Daseinsfürsorge der Messe. Sie förde-re die Wirtschaft und schaffe Arbeitsplätze. Es kam zum Streit, und der ging bis zum baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof, in diesem Streit die letzte Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht. Damit war der Widerstand gebrochen. Um den Enteignungen zu entgehen, haben auch die letzten Widersacher ihr Land gegen andere Flächen eingetauscht oder verkauft. Carsten Dierig, Die Welt, 10.8.2006 Villenbesitzern in Potsdam droht die Enteignung Weil die Stadt einen öffentlich begehbaren Uferweg plant, ban gen Anlieger vom Griebnitzsee in Potsdam um ihr Eigentum. Gegen ihren Willen teilen sie sich bislang das Ufer mit Radfahrern und Fußgängern. Soll te ein Gericht den Villenbesitzern Recht geben, droht Potsdam mit Enteignu ng (...). Viele der betroffenen Anwohner bangen um den Wert ihrer Grundst ücke und sind zu fast allem entschlossen. „Das ist Enteignung und damit ein schwerer Eingriff in meine Grundrechte“, sagt ein 36-jähriger Anwoh ner, der nach eigenen Angaben mehr als sechs Millionen Euro in sein ein H ektar großes Anwesen investiert hat. (...) Er ist wütend: „Die Stadt kann di e Bürger doch nicht dazu zwingen, einen Teil ihres Eigentums an die Öff entlichkeit zu verschenken.“ Gudrun Mallwitz, Die Welt, 8.11.2007 Ein Jahr nach dem Hoch wasser 2013 in Deggendorf. 196 1978 Die Eigentumsordnung 7.1 xxx8.2 Grenzen des Eigentumsrechts Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei g nt u d es C .C . B ch ne r V er la gs | |
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