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pie für die Freundin wird durch die sogenannte Privatkopieschranke gestat tet. Und für Zitate gibt es das Zitatrecht. Diese und eine Vielzahl anderer Einschränkungen enthält das Urheber recht, um die Interessen der Rechtsinhaber mit denen der Nutzer in Einklang zu bringen. Viele dieser Regelungen sind für alle interessant, manche nur für sehr kleine, spezielle Gruppen. Eines haben aber alle Einschränkungen des Urheberrechts gemeinsam: Sie gelten nur in denjenigen Fällen, die das Gesetz festgelegt hat. Eine Universalregelung, die sagen würde: ‚Alles, was dem Urheber nicht schadet und womit der Nutzer kein Geld verdient, ist erlaubt!‘, gibt es nicht. Im Gegenteil: Erlaubt ist nur, was der Urheber oder das Gesetz konkret gestatten. (…) Die weltweite Geltung des Urheberrechts Heute sorgt ein Geflecht von Verträgen und Organisationen dafür, dass bei spielsweise ein deutsches Musikstück auch in China urheberrechtlich ge schützt ist – im Prinzip. Dafür haben die einzelnen Staaten umgekehrt kein völlig freies Spiel, was ihr Urheberrecht angeht. Grundsätzlich gilt das ‚Ter ritorialprinzip‘: Ein Werk ist in dem Land geschützt, in dem sein Urheber Staatsbürger ist bzw. in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde, und für das Werk gilt das Recht des jeweiligen Landes. Die verschiedenen Staaten haben jedoch schon früh einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen, um einander den Schutz von Werken auch im jewei ligen Ausland zu gewährleisten: Die ‚Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst‘ 1908. Nach und nach haben immer mehr Länder die Vereinbarung unterzeichnet, gleichzeitig wurde sie immer wieder verändert, dazu kamen weitere einzelne Verträge für die Musik usw. All diese Vertragswerke werden seit 1974 von einer eigens gegründeten Unterorgani sation der Vereinten Nationen betreut, die internationale Gipfeltreffen zum Thema ausrichtet – die World Intellectual Property Organization (Weltorgani sation für geistiges Eigentum), kurz WIPO (...). Deutschland ist (...) gehalten, in seinem Urheberrecht alle Bedingungen der internationalen Abkommen zu erfüllen. Wie genau das zu geschehen hat, das regelt wie mittlerweile in vielen Rechtsgebieten eine EURichtlinie. Diese schreibt den Mitgliedslän dern vor, sie in ihr nationales Recht umzusetzen. Das geschah in Deutsch land mit dem am 13. September 2003 in Kraft getretenen novellierten Ur heberrecht (der sogenannte ‚Erste Korb der Urheberrechtsreform‘), der im Januar 2008 um den ‚Zweiten Korb‘ ergänzt wurde.“ Till Gehring, Thomas Gehring, Philipp Otto, www.bpb.de/themen, 18.9.2008 Weltweit geht die Musikindustrie gegen Musikpiraten vor. 2038.3 Die Fortentwicklung des Eigentumsrechts Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt u d es C .C . B ch ne r V er la gs | |
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