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bedeutet Besitz nach § 854 BGB die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Zur Besitzerlangung ist deshalb auch keine Willenserklärung im rechtsgeschäft lichen Sinn erforderlich. Die Erlangung der tatsächlichen Ge walt braucht auch nicht recht mäßig zu sein. So ist auch der Dieb Besitzer einer Sache. Zur Verdeutlichung: Die Schülerin Marie Müller aus der Klasse 10 c wird auf der rechtlichen Grundlage eines Leih vertrages nach § 598 BGB durch Übergabe Besitzerin des Schulbuches, die Schule bleibt Eigentümer. Entwendet ihr Mitschüler Florian das Buch, wird er Besitzer, wenn auch unrecht mäßig. Durch den Schulstempel dokumentiert die Schule ihr Eigen tumsrecht am Buch. Der nichtberechtigte Eigentumserwerb eines ande ren wird dadurch erschwert. Eine wichtige Rolle spielt der Besitz im Rahmen des § 1006 BGB: Kommt es in einem Zivilprozess zu einer Auseinanderset zung darüber, wer Eigentümer einer Sache ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass derjenige, der die Sache besitzt, auch deren Ei gentümer ist. Das Gesetz kennt verschiedene Stufen des Besitzes. Derjenige, der die Sache tatsäch lich in seinem Gewahrsam hat, ist der unmit telbare Besitzer nach § 854 l BGB. Ist der unmittelbare Besitzer nicht selbst Eigentümer der Sache, sondern leitet er sein Recht zum Besitz aus einem Vertrag mit einer anderen Person ab, und ist er verpflichtet, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Kündigung des Rechtsverhältnisses die Sache dieser Person wieder zurückzugeben (z. B. bei Miete oder einem Leihvertrag), so ist derje nige, dem die Sache zurückzugeben ist, mittelbarer Besitzer („Oberbesit zer“) nach § 868 BGB. Das Rechtsverhältnis, das die Beziehungen zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Besitzer regelt, nennt man Besitzmittlungsverhältnis. Der vertragliche Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Grundsätzlich erfolgt die Übereignung beweglicher Sachen gemäß § 929 S. 1 BGB durch • Einigung über den Eigentumsübergang (ein abstrakter Vertrag, gerichtet auf die Übertragung des Eigentums) und • Übergabe der Sache an den Erwerber (bestehend in der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt über die Sache im Sinne des § 854 BGB). Der bisherige Eigentümer und der Erwerber schließen also einen Vertrag darüber ab, dass das Eigentumsrecht nunmehr auf den anderen Teil übergehen soll, und der Veräußerer übergibt dem Erwerber den Besitz an der Sache. Einigung und Übergabe bilden das Verfügungsgeschäft. Wechselt Eigentum auf der rechtlichen Grundlage eines Kaufvertrags, schließen Käufer und Verkäufer drei Verträge ab: 1. Kaufvertrag nach §§ 145, 147, 433 BGB (Verpflichtungsgeschäft). 2. Übereignung der Sache durch Einigung nach §§ 145, 147, 929 BGB und Übergabe nach § 854 BGB (Verfügungs oder Erfüllungsgeschäft). Juris tisches Ergebnis: Der Käufer wird Eigentümer und Besitzer der Sache. 2078.4 Der vertragliche Eigentumserwerb N r z u Pr üf zw ck en Ei g nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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