Volltext anzeigen | |
Der Eigentumsvorbehalt „Beim Verkauf von Waren ist es gang und gäbe, dass der Kaufpreis nicht immer sofort beim Empfang der Ware, sondern erst nach Einräumung be stimmter Zahlungsziele oder in Raten beglichen wird. Wie sichert sich der Verkäufer für den Fall, dass der Käufer nicht bezahlt? Die einfachste Mög lichkeit ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Käufer und Verkäu fer schließen einen Kauf vertrag ab mit der Besonderheit, dass sich der Ver käufer ,das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehält‘. Hierzu bestimmt § 449 BGB, dass die Übertragung des Eigen tums unter der auf schiebenden Bedingung (nach § 158 BGB) vollständiger Zahlung des Kauf preises erfolgt. Die Bedingung liegt in dem Ungewissen, zukünftigen Ereig nis der späteren Kaufpreiszahlung durch den Käu fer. Damit bleibt der Verkäufer weiterhin Eigentümer und kann gegebenenfalls die aus dem Ei gentum resultierenden Ansprüche geltend machen. Der Käufer wird damit zunächst Besitzer der Sache. Allerdings erge ben sich aus der besonderen Situation des Eigentumsvorbehalts Einschränkungen: Der Eigentümer kann, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, nicht die Heraus gabe der Sache verlangen. Insoweit hat der Käufer ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB aus dem Kaufvertrag. Es ist heute im Wirtschaftsleben durchaus die Regel, dass Waren unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Die gängigen Lieferbedin gungen enthalten durchweg einen derarti gen Pas sus. Allerdings ist zu beachten, dass der Eigentumsvorbehalt rechtzeitig erklärt werden muss. Dies geschieht in der Regel bei Vertragsabschluss.“ Klunzinger 2007, S. 514 Fakultativer Inhalt: Der Eigentumserwerb an Grundstücken – Auflassung und Eintragung im Grundbuch Die Übereignung eines Grundstücks nach § 873 BGB erfolgt durch Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber und Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Die erforderliche Einigung bei der Grund stücksübereignung wird als Auflassung bezeichnet. Sie unterliegt besonderen Vor schrif ten: Die Auflassung ist zwar formlos möglich, muss aber nach § 925 I BGB (im Nor malfall) vor einem Notar oder dem Grundbuchamt erklärt werden. Nach § 925 II BGB sind Bedingungen oder Befri stungen unwirksam. Daher gibt es anders als bei beweglichen Sachen keine Übertragung unter Eigentums vorbehalt. Der Erwerber wird Eigentümer, sobald er im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wird. Dazu wird der bisherige Eigentü mer durch Eintragung eines Löschungsver merks und rotes Unter streichen („Röteln“) des bisherigen Eintrags gelöscht. Die Auflassung ist vom zugrunde liegen den Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) scharf zu trennen. Für die Form des Kausal geschäfts gilt nach § 311 b BGB die notarielle Beurkundung, die im § 128 BGB geregelt ist. Damit wird der besonderen Bedeutung von Im mobilien Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift be deutet nach § 125 BGB die Nichtigkeit des Ver pflich tungsvertrags. Diese Formnichtigkeit kann allerdings nach § 311 b BGB durch eine ord nungsgemäße Auflassung und Eintragung im Grundbuch geheilt werden. Im Grundbuchamt wird der Eigentumswechsel an Grundstücken registriert. 2098.4 Der vertragliche Eigentumserwerb Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d s C .C . B uc hn er V er la gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |