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der Sache nicht weiß, dass die Sache in Wirklichkeit einem anderen gehört, und wenn diese Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässig keit beruht. Kein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Sachen Kein gutgläubiger Erwerb ist möglich an gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen. In diesem Fall hat der Gesetz geber zugunsten des Eigentümers entschieden. Sein Interesse am Erhalt des Eigentums wird höher bewer tet als das Vertrauen des gutgläubigen Erwer bers (...). Wie lässt sich dies im Unter schied zu § 932 BGB rechtfertigen? Im § 932 BGB handelt es sich um den Erwerb von Sachen, die mit Wissen und Billigung des seitherigen Eigentümers in den Verfügungs bereich des Nicht berechtigten kamen (z. B. Miete, Leihe u. dgl.). Der Eigentümer wusste also, wem er seine Sache anvertraut. Miss braucht der Empfänger dieses Vertrau en, muss der Eigentümer das Risiko selbst tra gen. Sind die Sachen dagegen unfreiwillig (z. B. durch Diebstahl) weggekommen, wäre es unbillig, das Ver trauen des Erwerbers höher einzustufen als das Interesse des Eigentümers. § 935 I BGB findet keine Anwendung (d. h. ein gutgläubiger Erwerb ist trotz Abhanden kommens möglich!) beim Erwerb von Geld oder Inhaberpa pieren sowie bei Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung ver äußert werden (§ 935 II BGB). Selbstverständlich ist auch hier gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn der Erwerber gut gläubig ist, also den Dieb der Inhaber papiere für den Berechtigten hält bzw. (ohne dass man ihm grobe Fahrläs sigkeit anlasten kann) halten durfte.“ Klunzinger 2007, S. 520 f. Interessenausgleich und Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverlust Durch die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten des gutgläubigen Er werbers ver liert der ursprüngliche Eigentümer sein Eigen tum. Diese Benach teiligung wird mit den Vor schriften zur ungerechtfertigten Bereicherung aus geglichen: Sofern der Nichtberechtigte an den Erwerber gegen Bezahlung geleistet hat, kann der ursprüngliche Eigentümer nach § 816 I S. 1 BGB ge gen den Nichtberechtigten vorgehen und von ihm das herausverlangen, was er durch die Verfügung erlangt hat. Hat der Nichtberechtigte die Sache un ter dem eigentlichen Wert verkauft, so würde der Anspruch aus § 816 I S. 1 BGB den Schaden des ursprünglichen Eigentümers nicht ausgleichen. Der ursprüngliche Eigentümer kann dann aber nach § 823 I BGB Schadenser satzansprüche wegen Verletzung des Eigentumsrechts geltend machen. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so ist der Erwerber nach § 816 I S. 2 BGB verpflich tet, das Erlangte an den ursprünglichen Eigentümer herauszu geben. 2138.4 Der vertragliche Eigentumserwerb Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C. C. B uc hn er V er la gs | |
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