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Angemessene Frist Die Frist zwischen dem vorauszugehenden Ereignis und der Fälligkeit muss den Umständen entsprechend angemessen sein, eine Reduzierung der Frist auf Null (z. B. „sofort nach Lieferung“) ist somit hinfällig. der Leistung erwartet. Eine Fristsetzung oder Androhung von Folgen ist da bei nicht erforderlich, allerdings muss die geforderte Leistung eindeutig be nannt sein. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Gläubiger mehrere fällige Ansprüche gegen denselben Schuldner hat. Entbehrlichkeit der Mahnung Die Mahnung ist entbehrlich, wenn • die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 II Nr. 1 BGB). Beispiele: „am 25. Mai dieses Jahres“, „im Mai“, „8. Kalenderwoche“ Erforderlich ist hierbei eine vertragliche Vereinbarung, eine einseitige Festlegung durch den Gläubiger (z. B. auf der Rechnung) genügt nicht. • die Leistungszeit in Abhängigkeit von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nach dem Kalender berechnet werden kann (§ 286 II Nr. 1 BGB). Beispiele: „14 Tage nach Lieferung“, „innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang“ • der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert (§ 286 II Nr. 3 BGB). An das Vorliegen einer derartigen Leistungsverweigerung sind sehr strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein. Eine Mahnung wäre unter diesen Umständen offenkun dig erfolglos und deshalb überflüssig. • der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 286 II Nr. 4 BGB). • Offenkundige Dringlichkeit der Leistung, z. B. Reparatur eines Wasserrohrbruchs • Selbstmahnung des Schuldners: Schuldner hat die baldige Leistung ausdrücklich angekündigt (und hält den Gläubiger dadurch von der Mahnung ab), leistet jedoch nicht • Der Schuldner ist zur Herausgabe einer durch unerlaubte Handlung erlangten Sache verpflichtet • Entgeltforderung (§ 286 III BGB) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt auch ohne Mahnung in Ver zug, wenn er 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nicht geleistet hat. Ist der Schuldner ein Verbraucher (§ 13 BGB), muss auf diese Folgen in der Rechnung jedoch gesondert hingewiesen werden. 1334.1 Die Nachfragetheorie5.1 Verzögerte Leistung und Verzug des Schuldners Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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