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dessen Erfüllung bereits zweimal nicht ordnungsgemäß erfolgte und weiterhin ungewiss ist. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit muss ihm die Möglich keit gegeben werden, diesen Zustand der Unsicherheit zu beenden. Herr Müller (M) ist begeisterter Heimwerker und möchte in seiner Wohnung in seinem Urlaub vom 4. bis 8. Mai eine neue Holzdecke anbringen. Er bestellt deshalb am 2. April bei der Holzbau GmbH als individuelle Spezialanfertigung 30 qm Paneelen für 500,– €. Als Liefertermin wird „ca. 2 Wochen“ angegeben. Da sich die Holzbau GmbH bis zum 20. April noch nicht gerührt hat, schickt Müller dem Unternehmen eine E-Mail, in der er unmissverständlich die Paneelen einfordert, da er diese Woche noch den Lieferwagen seines Bruders zur Abholung zur Verfügung hat. Am nächsten Tag erfährt Müller bei einem Rückruf des Unternehmens, dass eine Fertigungshalle durch einen Blitzeinschlag abgebrannt sei und sich die Lieferung dadurch verzögere. Müller verlangt, dass die Ware bis zum 4. Mai geliefert sein muss. Am 6. Mai sind die Paneelen immer noch nicht angeliefert, daher ruft Müller bei der Holzbau GmbH erneut an und teilt mit, dass er nun keinerlei Interesse mehr an der Bestellung habe. In dem Beispiel wurde als gegenseitiger Vertrag ein gültiger Kaufvertrag (§§ 145, 147, 433 BGB) geschlossen. Die Pflichtverletzung liegt in Form einer verzögerten Leistung vor. Die Holzbau GmbH hat bei Fälligkeit (§ 271 BGB) nicht geleistet, da um den 16. April geliefert werden sollte, dies aber bis 20. April noch nicht erfolgt ist. Müller hat am 21. April eine angemes sene Frist zur Nachholung der Leistung gesetzt, welche erfolglos verstrichen ist (§ 323 I BGB). Am 6. Mai hat Müller mit seinem Anruf den Rücktritt gegenüber der Holzbau GmbH erklärt (§ 349 BGB) und ist damit vom Ver trag zurückgetreten (§ 323 I BGB). Da er noch keine Leistungen empfangen hat, muss er auch keine zurückgewähren (§ 346 I BGB). Ein Vertreten müssen der Leistungsverzögerung ist für den Rücktritt nicht erforderlich! Schadensersatz neben der Leistung Unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§ 286) kann der Gläubiger nach § 280 I, II BGB Schadensersatz neben der Leistung verlangen (vgl. Kapitel 4.3). Wenn der Schuldner die durch die Verzögerung der Leistung begangene Pflichtverletzung zu vertreten hat und zudem durch die erforderliche Mahnung nochmals ausdrücklich zur Leistung aufgefordert wurde, verdient er keine voll ständige Befreiung von der Schadensersatzhaftung mehr. Erstens liegt die Ursa che für die Nichtleistung in seinem Verantwortungsbereich, da er die Verzöge rung zu vertreten hat. Zweitens wird er durch die Mahnung zusätzlich an seine Leis tungspflicht erinnert und erhält so die Möglichkeit, durch sofortiges Nachholen der Leistung den Schadensersatzanspruch doch noch abzuwenden. Kommt er der Aufforderung zur Leistung auch dann nicht nach, so muss er für diejenigen Schäden aufkommen, die durch die Leistungsverzögerung eingetreten sind und auch durch das Nachholen der Leistung nicht mehr verhindert werden können. 1374.1 Die Nachfragetheorie5.2 Rechtsfolgen aus verzögerter Leistung des Schuldners Nu r z u Pr üf we ck en Ei ge n um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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