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In der weiteren Abwandlung des Ausgangsfalls wurde als gegenseitiger Ver trag ein gültiger Kaufvertrag (§§ 145, 147, 433 BGB) geschlossen. Die Pflichtverletzung liegt in Form einer verzögerten Leistung vor (§ 280 I BGB). Die Holzbau GmbH hat bei Fälligkeit (§ 271 BGB) nicht geleistet, da um den 16. April geliefert werden sollte, dies aber bis 20. April noch nicht erfolgt ist. Da es sich bei den Paneelen um eine Gattungsschuld (§ 243 I BGB) handelt, hat die Holzbau GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 276 I Beschaffungsrisiko). Müller hat am 21. April eine angemessene Frist zur Nachholung der Leistung gesetzt, welche erfolglos verstrichen ist (§ 281 I BGB). Am 6. Mai hat Müller mit seinem Anruf Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§§ 281 I, 249 ff. BGB). Da er noch keine Leistungen empfangen hat, muss er auch keine zurückgewähren (§ 281 V BGB). Angenommen, Herr Müller hätte am 6. Mai zuerst bei der Holzbau GmbH angerufen und mitgeteilt, dass er nun keinerlei Interesse mehr an der Bestellung habe. Im Anschluss geht er in das „Heimwerker Center“ und stellt fest, dass er nun 60,– € mehr bezahlen muss. Kann er nun noch Schadensersatz geltend machen? Am 6. Mai hat Müller mit seinem Anruf den Rücktritt gegenüber der Holz bau GmbH erklärt (§ 349 BGB) und ist damit vom Vertrag zurückgetreten (§ 323 I BGB). Allerdings ist ein Schadensersatzanspruch dadurch nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Müller kann also dennoch Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 281 I, 249 ff. BGB). Verzugszinsen Der Anspruch auf Verzugszinsen stellt eine eigenständige Anspruchsgrund lage dar, deren Voraussetzungen abweichend von den Voraussetzungen des allgemeinen Schadensersatzes geregelt sind (§ 288 BGB). Denn bei einer Geldschuld kann der Gläubiger unabhängig von einem tatsächlich entstan denen Schaden grundsätzlich einen fiktiven Verzugszins (§ 288 i.V.m. § 247 BGB) fordern. Er muss also nicht nachweisen, dass durch den Verzug ein tatsächlicher Vermögensschaden aufgetreten ist. Davon unbeschadet können darüber hinaus tatsächlich entstandene höhe re Zinsaufwendungen (§ 288 III BGB) oder ein weiterer Schaden (§ 288 IV BGB) vom Gläubiger geltend gemacht werden. Haftungsverschärfung Mit Eintritt des Verzugs muss der Schuldner eine deutliche Haftungsver schärfung hinnehmen. Musste er vorher grundsätzlich nur Vorsatz und Fahr lässigkeit vertreten, haftet er nun auch für Zufall (§ 287 BGB), weil bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung die Leistung bereits erbracht worden wäre, der „Zufall“ in dieser Form also gar nicht mehr hätte eintreten können. 1394.1 Die Nachfragetheorie5.2 Rechtsfolgen aus verzögerter Leistung des Schuldners Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d s C .C . B uc hn er V er la gs | |
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