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Besondere Informationspflichten und Widerrufsrecht Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312 b BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) kommen dem Unternehmer besondere Informationspflichten nach § 312d I BGB und Art. 246 a EGBGB (Einführungsge setz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zu. So hat er dem Verbraucher vor Ver tragsschluss umfassende Informationen über seine Identität, über die wesentlichen Eigenschaften der vertragsmäßigen Leistung, über den Gesamt preis (einschl. aller Nebenkosten), die Liefer und Zahlungsbedingungen, über Gewährleistung, Garantien und Kundendienstleistungen, über Vertragslaufzeit und Kündigung usw. zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat der Verbraucher bei diesen Verträgen gem. § 312 g BGB in der Regel ein Widerrufsrecht (§§ 355, 356 BGB), über das er ebenfalls zu informieren ist. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unter nehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Wi derruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Ob die bloße Rücksendung der Ware als konkludente Erklärung genügt, wird die Rechtsprechung der kom menden Jahre zeigen. In der Regel kann sich der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag lösen, ohne dafür Gründe an geben zu müssen. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Der Verbraucher muss die Kosten der Rücksendung der Waren tragen, wenn der Unternehmer den Ver braucher von dieser Pflicht unterrichtet und sich nicht selbst bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Die genauen Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen im Sinne der §§ 312b und 312 c BGB sind im § 357 BGB geregelt. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen 1697.3 Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . ch ne r V er la gs | |
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