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40 3 Gesetzgebung in der EU – am Beispiel der CO2-Neuwagenverordnung 3.1.2 Vorschlag = Ergebnis? Die Initiative der Kommission und das Politikresultat M 3 Initiative und Beschluss für CO2-Emissionsgrenzen für Neuwagen Die Europäische Kommission hat erstmals 1995 eine Gemeinschaftsstrategie zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen angenommen. 1998 hat sich der Verband europäischer Automobilhersteller (1999 auch die Verbände der japanischen und der koreanischen Automobilhersteller) verpflichtet, die durchschnitt lichen CO2-Emissionen der verkauften Neuwagen bis 2008 auf 140 g/km zu senken. Als absehbar wurde, dass die Selbstverpflichtung der Automobilhersteller nicht erreicht werden konnte, begann die EU den CO2-Ausstoß verbindlich zu deckeln. Eine erste Regelung wurde schrittweise von 2012 bis 2015 eingeführt. Eine Folgeregelung wurde von der EU-Kommission 2012 vorgeschlagen und – verändert – 2014 beschlossen: Vgl. zu den Aufgaben und Befugnissen der Europäischen Kommission: Kap. 3.2.1 Geltende Regelung 2012 Initiative der EU-Kommission von 2012 2014 beschlossene EU-Verordnung zur Verminderung der CO2-Emissionen bei neuen Pkw Reduktionsziel 130g CO2/km im Gesamtdurchschnitt aller Neuwagen in der EU (Pkw, die schwerer als der EU-Durchschnitt sind, dürfen 4,5 g CO2/km mehr ausstoßen.) 95g CO2/km im Gesamtdurchschnitt aller Neuwagen in der EU (Pkw, die schwerer als der EU-Durchschnitt sind, dürfen 2,96 g CO2/km mehr ausstoßen.) 95g CO2/km im Gesamtdurchschnitt aller Neuwagen in der EU (Pkw, die schwerer als der EU-Durchschnitt sind, dürfen 3,33 g CO2/km mehr ausstoßen.) zu erreichen bis 1.1.2015 1.1.2020 1.1.2021 Sanktionen bei Überschreitung 1. g/CO2 p 5 € 2. g/CO2 p 15 € 3. g/CO2 p 25 € ab 4. g/CO2 p 95 € pro Gramm 1. g/CO2 p 5 € 2. g/CO2 p 15 € 3. g/CO2 p 25 € ab 4. g/CO2 p 95 € pro Gramm 1. g/CO2 p 5 € 2. g/CO2 p 15 € 3. g/CO2 p 25 € ab 4. g/CO2 p 95 € pro Gramm Ausnahmen „Supercredits“ (= Mehrfachanrechnung für Autos mit weniger Emissionen als 50g CO2/km) ab 2020 als zwei Fahrzeuge ab 2021 als 1,67 Fahrzeuge ab 2022 als 1,33 Fahrzeuge ab 2023 als ein Fahrzeug Zusammenstellung des Autors In der Europäischen Union gibt es drei unterschiedliche Typen verbindlicher Gesetzgebungsakte: Verordnungen haben „Durchgriffswirkung“; das heißt, sie gelten unmittelbar und im erlassenen Wortlaut für die gesamte Europäische Union (bzw. ihre Mitgliedstaaten und Bürger). Demgegenüber verpflichten Richtlinien die Mitgliedsländer dazu, innerhalb einer gegebenen Frist nationale Gesetze zu erlassen und damit diesen Rechtsakt umzusetzen. Dafür gewährt die Richtlinie den Staaten einen mehr oder minder großen Gestaltungsspielraum. Beschlüsse werden – je nach Politikbereich – in unterschiedlichen Verfahren von unterschiedlichen Organen getroffen und müssen nicht immer die gesamte EU betreffen. So kann z. B. die Europäische Kommission Unternehmenszusammenschlüsse aus kartellrechtlichen Gründen verhindern oder der Rat der Europäischen Union kann Geldstrafen gegen einen Staat verhängen, der gegen die Defizitkriterien (vgl. Kap. 5) verstoßen hat. Autorentext Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse der Europäischen Union Info 5 10 15 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc h er V er la gs | |
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