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60 3 Gesetzgebung in der EU – am Beispiel der CO2-Neuwagenverordnung M 15 Europäische Freizügigkeit hat Vorrang – EuGH-Entscheidung zum deutschen BAföG Die Menschen in Europa sollen sich frei bewegen und überall arbeiten und studieren können. Das ist einer der EU-Grundgedanken. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verstößt jedoch gegen dieses Prinzip der „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Richter stellten klar: Deutsche Studenten haben im europäischen Ausland auch dann einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie mit ihrem Studium nicht in Deutschland begonnen haben. […] Grundsätzlich seien die Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung der Bildungssysteme selbst zuständig. Dabei müssten sie sich allerdings am Gemeinschaftsrecht orientieren, erklärten die Richter in Luxemburg. Deutschland verlange für das AuslandsBAföG die „doppelte Voraussetzung, eine mindestens einjährige Ausbildung in Deutschland hinter sich bringen zu müssen und ausschließlich diese Ausbildungsart in einem anderen EU-Land fortsetzen zu dürfen“. Nach Auffassung der Richter führt das zu einer ungerechtfertigten Einschränkung der Freizügigkeit: Die Forderung nach vorheriger Ausbildung in Deutschland sei wegen „persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und Verzögerungen“ geeignet, „Unionsbürger vom Verlassen Deutschlands abzuhalten“. […] Deutschland wird nach der klaren Entscheidung des EuGH seine BAföGRegelung renovieren müssen. Katrin Schmiedekampf, www.spiegel.de, 23.10.2007 M 16 „Motor der Integration“: Ein Gericht macht Politik Seit seiner Gründung im Jahr 1952 hat das in Luxemburg ansässige Gericht in einem Maße Rechtsfortbildung [Schaffung neuen Rechts durch richterliche Entscheidungen] betrieben, das sowohl im Vergleich zu nationalen Verfassungsgerichten als auch im Vergleich zu internationalen Gerichten ungewöhnlich ist. Der EuGH ist nicht nur „Hüter der Verträge“, sondern auch „Motor der Integration“. Denn zahlreiche Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind Schöpfungen des EuGH. Dazu zählen der Vorrang des Europarechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen, die Deutung der europäischen Grundfreiheiten (freie Bewegung von Waren und Dienstleistungen, Personen und Kapital) als grundrechtsähnliche Individualrechte und beispielsweise der Grundsatz der Staatshaftung im Fall nicht oder unvollständig umgesetzter Richtlinien. Mit anderen Worten: Mit seiner Rechtsprechung verändert der EuGH Richtung und Geschwindigkeit der europäischen Integration. Martin Höpner, in: MPIfG, Jahrbuch 2011/2012, Köln 2011, S. 80 5 10 15 20 25 30 35 5 10 15 20 25 Der EuGH in Luxemburg. Nu r z u Pr üf zw ec k Ei ge nt um d es C .C . B uc hn V er l gs | |
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