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72 4 Europäische Wirtschaftsund Sozialpolitik – mehr als nur ein gemeinsamer Markt 4.1.2 Das deutsche Reinheitsgebot für Bier – Behinderung des freien Warenverkehrs? M 3 Was genau ist in Deutschland ein „Bier“? Historisches Reinheitsgebot Als Vorbild wird häufig aus der Verordnung der bayerischen Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. vom 23. April 1516 zitiert: „Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.“ § 9 Bierbereitung (1) Zur Bereitung von untergärigem Bier [Bsp: Biere Pilsener Brauart] darf, abgesehen von der Vorschrift im Absatz 3, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. (2) Die Bereitung von obergärigem Bier [Bsp. Weißbier] unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rübenoder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig. (3) Die Verwendung von Farbebieren [Bierkonzentraten], die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen. […] § 10 Verkehr mit Bier (1) Unter der Bezeichnung Bier – allein oder in Zusammensetzung – oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften im § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechen. […] Biersteuergesetz, BStG; Gesetz vom 14. März 1952, BGBl. I, S. 149 M 4 Europäisches Recht: freier Warenverkehr Artikel 28 Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 29 Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 30 Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhrund Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Fassung vom 1.5.1999) 5 10 15 20 25 5 10 15 20 25 30 In Bamberg feiern die lokalen Brauereien das 500. Jubiläum des Reinheitsgebots, April 2016. Nu r z u Pr üf z ec k n Ei ge nt um d es C .C . B uc h r V er la gs | |
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