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[…] [Ebenso gebieten wir, dass von Euch keiner Luthers] Ansicht beipfl ichte, diese auch nicht halte, predige oder verteidige, auch nicht in anderer Weise, wie Menschensinn das bedenken kann, unterstütze, unangesehen, ob darin etwas Gutes, um den einfältigen Menschen damit irrezuführen, mit ausgedrückt wäre. Dann wie die allerbeste Speise, die mit einem kleinen Tropfen Gift vermischt ist, von allen Menschen gemieden wird, umso mehr sollen solche Schriften und Bücher, mit denen so manches Gift für die Seelen und Verdammung verbunden ist, von uns allen nicht allein vermieden, sondern auch aus dem Gedächtnis aller Menschen gelöscht und ausgetilgt werden, damit sie niemand schaden oder ewig töten. Zitiert nach: www.uni-muenster.de/FNZ-Online/politstrukturen/ reformation/quellen/edikt.htm [18. 03. 2013] (sprachlich modernisiert) 1. Fassen Sie die wesentlichen Aussagen des Ediktes zusammen. Charakterisieren Sie besonders die angedrohten Strafen. 2. Analysieren Sie die sprachlichen Formen nach ihren Besonderheiten. Kalkulieren Sie dabei ein, dass vor allem der Satzbau in der Übertragung in heutiges Deutsch erheblich vereinfacht wurde. Schließen Sie aus den sprachlichen Besonderheiten auf den Adressatenkreis. 3. Die überlieferten Quellen erlauben es nicht, die Umstände zu rekonstruieren, ob und wie das Edikt den Untertanen mitgeteilt wurde. Entwickeln Sie in Kleingruppen Möglichkeiten, wie das geschehen konnte, und stimmen Sie über das überzeugendste Konzept im Plenum ab. Berücksichtigen Sie dabei, dass auf dem Land, wo mehr als 80 Prozent der Menschen lebten, weniger als 10 Prozent lesen konnten. M3 Der Staatsrat Kaiser Karls V. erwägt das Vorgehen gegen die Lutheraner Am 25. Juni 1530 verliest der sächsische Kanzler Chris tian Beyer vor dem Kaiser und dem versammelten Reichstag zu Augsburg die „Confessio Augustana“. In ihr legen die evangelisch-lutherischen Reichsstände und Städte – erstmals und für Jahrhunderte verbindlich – ihr Bekenntnis fest. Der Kaiser holt von seinem Staatsrat ein Gutachten ein, wie er nun vorgehen solle: Man kann es bei dieser Frage nicht bewenden lassen, ohne sich davon anderes zu erwarten als eine Verschlechterung und einen nicht wiedergutzumachenden, verfahrenen Zustand. Auch kann ohne Konzil nichts entschieden werden. Wenn also die besagten Lutheraner verweigern, sich dem Urteil S. Mt.1 zu unterwerfen, scheint es, dass man ihnen einen vernünftigen und passenden Termin für dieses besagte Konzil vorschlagen soll, um sie so mit Beweisen unserer vernünftigen Haltung zu überhäufen. Dies soll allerdings nur unter der Bedingung erfolgen, dass bis dahin die besagten Lutheraner von allen gegen unseren hl. Glauben und unsere hl. Kirche eingeführten Neuerungen Abstand nehmen, zumindest insoweit, dass sie damit genau und mit voller Wirkung das auf dem Reichstag zu Worms erlassene Edikt2 einhalten und befolgen. Man muss die Lutheraner mit Milde zu einer der beiden Möglichkeiten überreden, nämlich es entweder S. Mt. oder dem Konzil zu überlassen, über die Sache zu entscheiden. Wenn die besagte Milde nichts nützt, dann muss es mit Strenge geschehen, wenn auch mit nicht zu offenkundiger und den Umständen angepasster. [Man soll mit ihnen nicht disputieren.] Wenn die besagten Lutheraner den Kaiser nicht als Richter annehmen und auch nicht den Weg des besagten Konzils einschlagen wollen, sondern halsstarrig bleiben, dann muss man auch die Meinung des Herrn Legaten3 einholen darüber, mit welchen Mitteln man hart gegen sie vorgehen und das geteilte Volk wieder gewinnen könnte, aber auch die Adligen und die Städte. Gibt es schließlich kein anderes Mittel als Gewalt, dann soll man die Methoden, die man diesbezüglich anwenden könnte, studieren und schriftlich festlegen. Zitiert nach: Alfred Kohler (Hrsg.), Quellen zur Geschichte Karls V., Darmstadt 1990, S. 164 f. 1. Arbeiten Sie aus dem Gutachten die Handlungsmöglichkeiten heraus, die der Staatsrat entwickelt. 2. Erörtern Sie, weshalb dem Staatsrat ein Konzil der römischen Kirche als wünschenswert erscheint, um der Glaubensspaltung zu begegnen. 3. Das Bekenntnis zur evangelischen Lehre war streng genommen Ketzerei und damit im äußersten Fall mit der Todesstrafe bedroht. Begründen Sie, weshalb der Staatsrat dennoch Milde vorschlägt. 5 1 S. Mt.: Abkürzung für „Seine Majestät“ 2 Vgl. M2; das Wormser Edikt wurde 1529 noch einmal bestätigt, jedoch von den Evangelischen nicht anerkannt. 3 Legat: päpstlicher Gesandter 10 15 20 25 30 40 45 50 113 Reformation, Konfessionalisierung und Staatsbildung Nu r z u Pr üf zw ck en Ei ge nt um es C .C .B uc h er V rla gs | |
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