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garantierte (u M1). Da der katholische Stuartkönig Jakob II., der Bruder Karls II., schließlich eine bedrohlich katholikenfreundliche Politik betrieb, setzte ihn das Parlament 1689 ab. Die „Glorious Revolution“ und die Folgen Die Absetzung war Teil eines Vorgangs der Jahre 1688/89, den die Briten „Glorious Revolution“ nennen; „glorreich“, weil kein Blut vergossen wurde. Was war geschehen? Jakob II. besetzte rechtswidrig hohe Ämter mit Katholiken. Nach der Geburt eines Thronfolgers im Juni 1688 befürchteten Mitglieder des Parlaments eine katholische Dynastie und eine allgemeine Rekatholisierung des Landes. Daher riefen sie den protestantischen Wilhelm von Oranien, den Erbstatthalter der Vereinigten Nie derlande, zu Hilfe, der im November 1688 mit einer Flotte in England landete und rasch die Sympathie von Armee und Bevölkerung gewann. Jakob II. fl oh nach Frankreich. Ein neu gewähltes Parlament übertrug nach der Absetzung des Stuartkönigs dem Oranier Wilhelm (III.) die englische Krone. Ein revolutionärer Umsturz war das nicht, vielmehr der gelungene Versuch, die Ziele der Restauration von 1660 mit einem anderen König und einer anderen Dynastie durchzusetzen. Wie bisher sollte neben dem König ein starkes Parlament stehen. Die Staatskirche bestand unverändert weiter. Diese Ziele entsprachen den Interessen des konservativen grundbesitzenden Adels, der seine politische Macht und die Konfession des Landes absicherte. Die Gentry besetzte regelmäßig mehr als die Hälfte der 500 Sitze des Unterhauses. Im Oberhaus saßen am Ende des 17. Jahrhunderts rund 180 Mitglieder („Lords“), hohe Adlige (Peers) und Geistliche, die meist den König unterstützten. Diejenigen, die Handel, Finanzgeschäfte und Gewerbe betrieben, vor allem Bürgerliche, waren jedoch von der Mitsprache nicht ausgeschlossen. Auch blieb die soziale Mobilität zwischen Adel und höherem Bürgertum erhalten, die in England weit höher war als auf dem Kontinent. Die „Bill of Rights“, 1689 vom Parlament zum Gesetz erhoben und vom neuen König Wilhelm III. gebilligt, legte das Fundament für eine ständisch-konstitutionelle Monarchie (u M2). Demgemäß beging der König künftig einen Rechtsbruch, wenn er ohne Einwilligung des Parlaments Gesetze aufhob, Steuern einzog und ein stehendes Heer unterhielt. Der König entschied allerdings weiterhin über die Ernennung der Minister, die Einberufung des Parlaments, die Außenpolitik und damit über Krieg und Frieden. Noch war 1689 die Souveränitätsfrage des „king in parliament“ nicht entschieden. Hatte der König oder das Parlament die letzte Entscheidungsgewalt? Die Regierungspraxis begünstigte den König. Aber seine Herrschaft beruhte auf einem Vertrag, nicht mehr auf dem Gottesgnadentum. Das Parlament verfügte über die Steuern und das stehende Heer und hatte somit ein stets wirksames Kontrollrecht. Es wurde insbesondere vom Unterhaus ausgeübt, das regelmäßig neu gewählt werden muss te, ab 1716 alle sieben Jahre. Nur wer Besitz hatte, durfte wählen. Der Wahlund Besetzungsmodus änderte sich im 18. Jahrhundert nicht, wodurch der Einfl uss des Landadels und der städtischen Unternehmer, aber auch die Stellung des Parlaments gefestigt wurde. Dies trug entscheidend dazu bei, dass sich in der Praxis die eigentliche Regierungsgewalt vom König zum Parlament hin verlagerte. i Wilhelm von Oranien und Maria, Tochter Jakobs II., werden als Herrscherpaar eingesetzt. Ausschnitt aus einem Kupferstich von James Northcole, 1790. 137Der englische Parlamentarismus bis zur Glorious Revolution Nu r z u Pr üf we ck en Ei ge tu m d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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