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i Die Landung Wilhelms III. von Oranien in Torbay im Jahre 1688. Gemälde von William Turner (1832). Turners Gemälde zeigt den König vor dessen triumphaler Ankunft in Torbay an der südenglischen Küste. p Beschreiben Sie das Gemälde. p Erläutern Sie, inwiefern die Stilisierung Wilhelms als „Retter Englands“ zum Ausdruck kommt. M2 Die „Bill of Rights“ vom 23. Oktober 1689 Die „Bill of Rights“ wird 1688 von einem neu berufenen Parlament entworfen, im Februar 1689 von König Wilhelm III. und Königin Maria angenommen, im Oktober vom Parlament als Gesetz mit der Bezeichnung verabschiedet: „An Act declaring the rights and liberties of the subject and settling the Succession to the Crown“. Die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen haben sich aufgrund von Ladungen und Wahlen heute in einer vollzähligen und freien Vertretung der Nation versammelt und aufs Sorgsamste die bes ten Maßregeln zur Erlangung des vorgenannten Zieles in ernste Erwägung genommen. Sie erklären daher zuerst (so, wie es ihre Vorfahren im gleichen Falle gewöhnlich getan haben) zur Sicherung und Wahrung ihrer alten Rechte und Freiheiten: I. Die angemaßte Befugnis, kraft königlicher Autorität ohne Zustimmung des Parlaments Gesetze oder die Ausführung von Gesetzen auszusetzen, ist ungesetzlich. II. Die angemaßte Befugnis, durch königliche Autorität Gesetze oder die Ausführung von Gesetzen aufzuheben, wie sie in der Vergangenheit angemaßt und ausgeübt wurde, ist ungesetzlich. III. Die Bestallung für die Errichtung des früheren Gerichtshofes der Kommissare für kirchliche Angelegenheiten und alle anderen Bestallungen und Gerichtshöfe gleicher Art sind ungesetzlich und verderblich. IV. Die Erhebung von Steuern für den Gebrauch der Krone unter dem Vorwand [königlichen] Vorrechts ohne Bewilligung des Parlaments für längere Zeit und in anderer Weise, als sie bewilligt ist oder werden soll, ist ungesetzlich. V. Es ist das Recht der Untertanen, an den König Gesuche zu richten. Alle Verhaftungen und Verfolgungen um solcher Petitionen willen sind ungesetzlich. VI. Das Aufstellen und Halten einer stehenden Armee im Königreich in Friedenszeiten, außer mit Zustimmung des Parlaments, ist ungesetzlich. VII. Die protestantischen Untertanen können Waffen zu ihrer Verteidigung führen, wie es ihrem Stand gemäß und von Rechts wegen erlaubt ist. VIII. Die Wahl der Mitglieder des Parlaments soll frei sein. IX. Die Freiheit der Rede, der Debatten und des Verfahrens im Parlament soll vor keinem Gerichtshof oder sonst außerhalb des Parlaments verfolgt oder untersucht werden. Zitiert nach: Dietmar Willoweit und Ulrike Seif (Hrsg.), Europäische Verfassungs geschichte, München 2003, S. 238 240 1. Die Rechte des Königs sind in der „Bill of Rights“ nur indirekt ausgedrückt. Beurteilen Sie, in welchem Verhältnis die Rechte des Königs und die des Parlaments stehen. 2. Vergleichen Sie die Stellung des englischen Königs infolge der „Bill of Rights“ mit derjenigen Ludwigs XIV. von Frankreich. 5 10 15 20 25 30 35 139Der englische Parlamentarismus bis zur Glorious Revolution Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge tu m de s C .C .B uc hn er V er la gs | |
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