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Geordnete Verhältnisse – Strukturmerkmale der Ständegesellschaft dies große Tor, hinten und vornen an der Judengasse alsdann schließen und zuhalten und weiter nicht denn die kleinen Türlein öffnen. Und sollen die Juden an den Sonnund Feiertagen keinen Handel treiben. […] Item [Ferner] soll den Juden auf dem Markt oder in der Stadt öffentlich ohne Erlaubnis keine Läden oder Kramstand zu halten gestattet, jedoch ihnen unbenommen sein, ihre Feilschaft durch die Stadt und Gasse ungehindert zu tragen und zu verkaufen. Wenn es demnach durch Eines Ehrbaren Rats Befehl vor diesem beschlossen gewesen ist, dass man, wann sich ein fremder Jud oder Jüdin mit eines Juden Tochter oder Sohn zu Frankfurt verheiratet und er in die Stättigkeit aufgenommen worden ist, von den fremden Juden oder Jüdinnen zwölf Goldgulden fordern oder nehmen solle, so ist solches nunmehr auf fünfundzwanzig Goldgulden erhöht worden. […] Dieweil allbereit fünfhundert und etliche dreißig in die Stättigkeit zu Frankfurt eingeschrieben, dass fernerhin die Zahl über fünfhundert Hausgesäß nicht mehr sein, noch des Ends geduldet werden sollen. Zum andern, dass künftig über sechs fremde Personen jährlich nicht zur Stättigkeit aufgenommen noch zugelassen werden sollen. […] Ferner, unter den eingeborenen Juden soll jährlich über zwölf Paar zu verheiraten nicht verstattet werden. Ferner, dieweil bei den Juden viel überfl üssiges Gesind bisher bemerkt worden, so soll fürderhin diese Ordnung unter ihnen gehalten werden, dass einem über eine Magd und einen Knecht, der Zahl nach zu halten, nicht erlaubt werde. Zum Beschluss sollen die Bürger, wie auch die Handwerksgesellen bei den Eidespfl ichtigen, damit sie der Kais. Maj. sodann Herren Bürgermeistern und Rat verwandt sein, schuldig sein, die gemeine Judenschaft samt oder sonders inoder außerhalb der Gassen unmolestieret1 und unbeleidiget verbleiben zu lassen. Zitiert nach: Michael Wolffsohn und Uwe Puschner, Geschichte der Juden in Deutschland. Quellen und Kontroversen. Ein Arbeitsbuch für die Oberstufe des Gymna siums, München 1992, S. 50 f. 1. Arbeiten Sie die Folgen der „Judensättigkeit“ für die Lebensbedingungen der Juden sowie ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung heraus. 2. Charakterisieren Sie die Ziele der Stadt Frankfurt nach dem Aufstand. 3. Beurteilen Sie, inwieweit diese Regelungen einen Stadtfrieden herstellen konnten. 4. Bewerten Sie, inwieweit Sie diese Regelungen gerecht fi nden. 5 10 15 20 25 30 35 o Stadtplan von Frankfurt am Main mit Judengasse. Ausschnitt aus einem Kupferstich von Matthäus Merian d. Ä., 1628. In der Freien Reichsstadt Frankfurt am Main mussten die Juden auf Anordnung des Kaisers seit 1492 in einem Ghetto am Rande der Stadt in einer etwa 300 Meter langen „Judengasse“ leben. Zu Beginn des 16. Jh. wohnten dort in rund 20 Wohnhäusern etwa 200 Menschen; bis zum Beginn des 17. Jh. stieg die Zahl auf über 2 700 Personen in 197 Häusern. Erst 1811 wurde der Ghettozwang aufgehoben. 1 von lat. molestare: belästigen, stören 169 Nu r z u Pr üf z ck en Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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