| Volltext anzeigen | |
187 Die EU ist eine Gemeinschaft, in der die nationalen Interessen ihrer Mitgliedstaaten bei der Gestzgebung miteinander vereint werden müssen. Da alle Mitgliedstaaten Souveränitätsrechte an die Gemeinschaft abtreten, entscheiden ihre gewählten Regierungsvertreter mit. Aus diesem Grund ist das Europäische Parlament im Gegensatz zu den nationalen Parlamenten nicht der alleinige Rechtsetzer und Souverän im Institutionengefüge der Europäischen Union. Bei der Gesetzgebung sind sowohl die Kommission als auch der Rat der Europäischen Union als Vertretung der nationalen Regierungen beteiligt. Mit dem Vertrag von Lissabon ist das Europäische Parlament neben dem EU-Ministerrat gleichberechtigter Gesetzgeber in der Union geworden. Beide müssen einem Gesetzesentwurf zustimmen. Grundsätzlich hat nur die Europäische Kommission das Recht, Gesetzentwürfe vorzulegen. Allerdings können das EU-Parlament, der Ministerrat und der Europäische Rat die Kommission auffordern, tätig zu werden. Auch können eine Million Bürgerinnen und Bürger der EU in einem Volksbegehren die Kommission auffordern, sich eines Themas anzunehmen. Ein Gesetzesvorschlag der Kommission wird in einem mehrstufi gen Verfahren von Ministerrat und EU-Parlament beraten. Sofern es im regulären Verfahren nicht zu einer Einigung zwischen Ministerrat und EU-Parlament kommt, tritt ein Vermittlungsausschuss in Aktion. Er setzt sich aus einer gleich großen Zahl von Mitgliedern aus EU-Parlament und Ministerrat zusammen und muss binnen sechs Wochen eine Einigung herbeiführen. Wenn dies nicht gelingt, ist der geplante Rechtsakt gescheitert. Die nationalen Parlamente müssen zeitgleich mit dem EU-Parlament von der EU-Kommission über Gesetzesinitiativen unterrichtet werden. Sie können unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip gegen die Gesetzesinitiative Stellung nehmen. Interessengruppen (Lobbyisten) versuchen auf allen Ebenen des Verfahrens ihre Interessen im Gesetzgebungsverfahren, wie das Beispiel der Tabakrichtlinie verdeutlicht, durchzusetzen. Verordnungen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung auf Gemeinschaftsebene für jedermann verbindlich; sie gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und müssen nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Richtlinien legen Ziele fest, wobei es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, diese auf nationaler Ebene anzuwenden; sie geben den Mitgliedstaaten Ergebnisse verbindlich vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie diese erreichen. Beschlüsse beziehen sich auf ganz bestimmte Themen; sie sind in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet sind. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht rechtsverbindlich; sie geben lediglich den Standpunkt der EU zu einem bestimmten Sachverhalt wieder. Das EU-Parlament wird von den Bürgern der EU seit 1979 alle fünf Jahre direkt gewählt, um ihre Interessen zu vertreten. Jeder EU-Bürger besitzt (ab einem bestimmten Alter) das aktive und passive Wahlrecht. Das Parlament vertritt somit den demokratischen Willen der Bürger der Union und macht ihre Interessen gegenüber den anderen EU-Organen geltend. Dem Parlament gehören 750 AbgeGesetzgebungsverfahren in der EU M 7 – M 10 Arten von Rechtsakten M 9 Das EU-Parlament M 8, M 10 Was wir wissen Nu r z Pr üf zw ck en Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
![]() « | ![]() » |
|
» Zur Flash-Version des Livebooks | |