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55 M 3 Präambel (Vorspruch) des Grundgesetzes Auszug der Fassung vom 23. Mai 1949: [Das Deutsche Volk] hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Auszug der Fassung vom 3. Oktober 1990: Die Deutschen […] haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. 10 15 5 M 4 Grundrechte im Grundgesetz Grundrechte Grundrechte sind im Grundgesetz garantierte grundlegende, individuelle Rechte. Sie binden den Staat und begrenzen die Macht des Staates gegenüber dem Einzelnen und stehen bewusst am Anfang des Grundgesetzes: Sie fi nden sich im Grundrechtekatalog der Art. 1 bis 19 GG. Die Grundrechte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 bis 19 Schutz der Menschenwürde Freiheit der Person Glaubensund Gewissensfreiheit Versammlungsfreiheit Briefund Telefongeheimnis Freie Berufswahl Unverletzlichkeit der Wohnung Überführung in Gemeineigentum Asylrecht Schutz der Ehe und Familie Volkssouveränität, Widerstandsrecht Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern Wahlrecht Aberkennung von Grundrechten Gleichheit vor dem Gesetz Freie Meinungsäußerung Elternrechte, staatliche Schulaufsicht Vereinigungsfreiheit Recht der Freizügigkeit Wehrdienst / Zivildienst Eigentumsgarantie Rechtsweggarantie Staatsangehörigkeit, Auslieferung Petitionsrecht Anspruch auf den gesetzlichen Richter Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht Schutz vor willkürlicher Verhaftung 3.1 Grundrechte und Grundwerte – das Grundgesetz Bergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbilder 60 110 M 5 Der höchste Wert der Verfassung: die Menschenrechte • Die Würde des Menschen ist in unserer Rechtsund Wertordnung oberster Verfassungsgrundsatz, an dem sich alles staatliche Handeln zu orientieren hat. Folglich hat der Mensch im Mittelpunkt staatlichen Geschehens zu stehen. • Träger der Menschenwürde ist jeder Mensch von der Geburt bis zum Tode, wobei es unerheblich ist, ob sich der Einzelne seiner Würde bewusst ist oder dieses Bewusstsein nicht hat (etwa der Geisteskranke). 10 5 „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpfl ichtung aller staatlichen Gewalt.“ – Art. 1 (1) Grundgesetz Auszug aus dem Grundgesetz Nu zu P rü fzw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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