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57 M 7 Wie die Verfassungsorgane zusammenarbeiten Aufgaben 1. Ermittle die Aussage der Karikatur (M 1). Erläutere die Vorzüge einer eher knapp gefassten „Hausordnung“. 2. Erarbeite dir anhand einer leicht zugänglichen Ausgabe des Grundgesetzes dessen Gliederung. Kläre dir unbekannte Begriffe. 3. Vergleiche die Aussagen der „alten“ und der „neuen“ Präambel des Grundgesetzes zur Frage der deutschen Einheit (M 3). 4. Recherchiere im Internet zu einem Grundrechtsartikel dessen praktische Alltagsbedeutung und stelle diese in einem Kurzreferat vor. 5. Die Grundrechte lassen sich u. a. in sog. Freiheitsund Gleichheitsrechte gliedern. Finde zwei Freiheitsund zwei Gleichheitsrechte und begründe deine Wahl (M 4). 6. Stelle Situationen dar, in der die Menschenwürde verletzt wird (M 5). 7. Partnerarbeit: Dein Nachbar nennt ein Verfassungsorgan und du erklärst ihm, von wem es gewählt wird. Wechselt euch so lange ab, bis jeder die Wahl zweier Verfassungsorgane erklärt hat. 8. Beschreibe, wie alle Gesetze und jedes staatliche Handeln ihren Ursprung im Wählerwillen haben (M 7). Bundespräsident Bundesverfassungsgericht Bundesregierung Bundesminister Bundeskanzler Kontrolle ernennt Bundesversammlung Bundestag Bundesrat wählt Kontrolle Wahl und Kontrolle Vorschlag Minister Vorschlag Kanzler bildet 50% Vermittlungsausschuss entsenden Mitglieder Kontrolle Landesregierungen Landesparlamente entsenden Mitglieder wählen 50% der Mitglieder bilden wählen Volk (Bürgerinnen und Bürger) wählen Wahl Wahl Verfassungsorgan Staatsorgan, dessen Rechte und Pfl ichten in der Verfassung festgeschrieben sind. Ständige Verfassungsorgane des Bundes Deutscher Bundestag (Abschnitt III GG, Art. 38 – 48) Bundesrat (Abschnitt IV GG, Art. 50 – 53) Bundespräsident (Abschnitt V GG, Art. 54 – 61) Bundesregierung (Abschnitt VI GG, Art. 62 – 69) Bundesverfassungsgericht (Art. 93, 94, 99, 100 GG) Nichtständige Verfassungsorgane des Bundes Gemeinsamer Ausschuss (Abschnitt IV a. GG, Art. 53a) Bundesversammlung (Abschnitt V GG, Art. 54) 3.1 Grundrechte und Grundwerte – das Grundgesetz Nu r z P rü fzw ec ke n Ei g nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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